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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans wegen Zumutbarkeit der Einleitung eines Verfahrens zur BauplatzbewilligungRechtssatz
Nach §3 Abs1 der Oö BauO 1994 darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§4 bis 7 leg cit vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §4 leg cit verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten, Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich. Anlässlich einer solchen Bauplatzbewilligung hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dieser Bewilligung ein Flächenwidmungsplan entgegensteht. Gegen einen die Bauplatzbewilligung verweigernden Bescheid könnte die Antragstellerin sodann Beschwerde beim LVwG und in weiterer Folge beim VfGH erheben. In einem solchen Verfahren kann die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes geltend gemacht werden, da dieser dann gemäß §5 Abs1 Z2 Oö BauO 1994 präjudiziell wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V41.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023