Index
70/02 SchulorganisationNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Verordnungsbestimmung betreffend den - durch den Schulleiter normativ zu konkretisierenden - "Muttersprachlichen Unterricht" an Volksschulen mangels unmittelbarer BetroffenheitRechtssatz
Die mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden (idF BGBl II 271/2021), sehen auf Grundlage der Vorschriften des Schulorganisationsgesetzes vor, dass der Unterrichtsgegenstand "Muttersprachlicher Unterricht" in Volksschulen als unverbindliche Übung oder als Freigegenstand geführt werden kann. Sie regeln insbesondere das mögliche Stundenausmaß sowie die Ziele und Inhalte des "Muttersprachlichen Unterrichts". In welchen Sprachen der "Muttersprachliche Unterricht" an einem Schulstandort oder schulübergreifend angeboten wird, ist in den angefochtenen Bestimmungen nicht geregelt. Die angefochtenen Bestimmungen bedürfen diesbezüglich einer Konkretisierung durch einen normativen Akt des Schulleiters auf Grundlage von §8a SchuOG.Die mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 271 aus 2021,), sehen auf Grundlage der Vorschriften des Schulorganisationsgesetzes vor, dass der Unterrichtsgegenstand "Muttersprachlicher Unterricht" in Volksschulen als unverbindliche Übung oder als Freigegenstand geführt werden kann. Sie regeln insbesondere das mögliche Stundenausmaß sowie die Ziele und Inhalte des "Muttersprachlichen Unterrichts". In welchen Sprachen der "Muttersprachliche Unterricht" an einem Schulstandort oder schulübergreifend angeboten wird, ist in den angefochtenen Bestimmungen nicht geregelt. Die angefochtenen Bestimmungen bedürfen diesbezüglich einer Konkretisierung durch einen normativen Akt des Schulleiters auf Grundlage von §8a SchuOG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Schulen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V257.2022Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023