TE Vfgh Beschluss 2023/6/13 V257/2022

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Veröffentlicht am 13.06.2023
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Index

70/02 Schulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
SchulorganisationsG §8a
LehrplanV des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für Volksschulen und Sonderschulen idF BGBl II 471/2021
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Verordnungsbestimmung betreffend den - durch den Schulleiter normativ zu konkretisierenden - "Muttersprachlichen Unterricht" an Volksschulen mangels unmittelbarer Betroffenheit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG, begehrt die Antragstellerin mit ihrem am 14. Dezember 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag,

"der Verfassungsgerichtshof möge in der […] Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, StF: BGBl 134/1963 idF BGBl II 375/2021 idF BGBl II Nr 471/2021 (VFB), Anlage A"der Verfassungsgerichtshof möge in der […] Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt 134 aus 1963, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 375 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 471 aus 2021, (VFB), Anlage A

- im vierten Teil litb Stundentafel 1. bis vierte Schulstufe unter der Überschrift 'Unverbindliche Übungen' unterhalb der weiteren Überschriften '1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen' sowie '2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen' jeweils die Wortfolge 'Muttersprachlicher Unterricht 2-6 2-6 2-6 2-6' als gesetzwidrig aufheben sowie

- im neunten Teil den Unterabschnitt 'Muttersprachlicher Unterricht' zur Gänze als gesetzwidrig aufheben."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Anlage A der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, BGBl 134/1963, idF BGBl II 375/2021, idF BGBl II 471/2021 (VFB) lautet auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Anlage A der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, Bundesgesetzblatt 134 aus 1963,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 375 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 471 aus 2021, (VFB) lautet auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Anlage A

LEHRPLAN DER VOLKSSCHULE

[…]

VIERTER TEIL

GESAMTSTUNDENZAHL UND STUNDENAUSMASS DER PFLICHTGEGENSTÄNDE,

DER VERBINDLICHEN ÜBUNGEN, DES FÖRDERUNTERRICHTES, DER

FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN

[…]

b) Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe

[…]

Unverbindliche Übungen

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:5)

Chorgesang

(1)–2

(1)–2

(1)–2

(1)–2

Spielmusik

(1)–2

(1)–2

(1)–2

(1)–2

Bewegung und Sport

(1)–2

(1)–2

(1)–2

(1)–2

Darstellendes Spiel

(1)–2

(1)–2

(1)–2

(1)–2

Musikalisches Gestalten

(1)–2

(1)–2

(1)–2

(1)–2

Bildnerisches Gestalten

(1)–2

(1)–2

(1)–2

(1)–2

Lebende Fremdsprache

(1)–2

(1)–2

(1)–2

(1)–2

Interessens- und Begabungsförderung

(1)–2

(1)–2

(1)–2

(1)–2

Muttersprachlicher Unterricht

2–6

2–6

2–6

2–6

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Chorgesang

2

2

2

2

Spielmusik

1

1

1

1

Bewegung und Sport

2

2

2

2

Darstellendes Spiel

1

1

1

1

Musikalisches Gestalten

2

2

2

2

Bildnerisches Gestalten

2

2

2

2

Lebende Fremdsprache

–

–

1

1

Interessen- und Begabungsförderung

2

2

2

2

Muttersprachlicher Unterricht

2–6

2–6

2–6

2–6

[…]

NEUNTER TEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE DER FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN

[…]

Muttersprachlicher Unterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ziel des Muttersprachlichen Unterrichts ist der Erwerb der Muttersprache zur Herstellung von Kontinuität und Stützung der Persönlichkeitsentwicklung, ausgehend von der Zugehörigkeit zum Sprach- und Kulturkreis der Eltern. Gefördert werden soll eine positive Einstellung zur Muttersprache und zum bikulturellen Prozeß (in der neuen Umwelt Österreich). Die prinzipielle Gleichwertigkeit von Muttersprache und Deutsch muß im Unterricht für die Schüler erlebbar sein, dann kann die Bedeutung der Zweisprachigkeit und der Bikulturalität den Schülern einsichtig gemacht werden.

Die Erreichung der Zweisprachigkeit ist Ziel des Muttersprachlichen Unterrichts, die Gleichwertigkeit von Muttersprache und Deutsch ist anzustreben. Zur Wahrung der Bildungschancen ist auf die Herstellung einer altersgemäßen Kommunikationsfähigkeit im schriftlichen wie mündlichen Bereich zu achten, die Kommunikationsbereitschaft und richtiger Sprachgebrauch sind zu fördern und zu festigen. Schließlich sind Grundeinsichten in die Sprachstruktur und in die Literatur der jeweiligen Sprache zu vermitteln.

Der Muttersprachliche Unterricht umfaßt folgende drei Aufgabenbereiche:

– Festigung der Muttersprache/Primärsprache als Grundlage für den Bildungsprozeß überhaupt sowie für den Erwerb weiterer Sprachen

– Vermittlung von Kenntnissen über das Herkunftsland (Kultur, Literatur, gesellschaftliche Struktur, ökonomische, politische Verhältnisse, usw)

– Auseinandersetzung mit dem bikulturellen Prozeß (das ist Migrantenkultur, neue Sozialisationsbedingungen, neues kulturelles Umfeld, soziokulturelle und psychosoziale Konfliktfelder usw)

Lehrstoff:

Grundstufe I (1. und 2. Schulstufe)Grundstufe römisch eins (1. und 2. Schulstufe)

Das muttersprachliche Können der Kinder muß (oft) zu einem beträchtlichen Teil erst aufgebaut werden, dh die Kinder verfügen (in der Regel) über sehr unterschiedliche Spracherfahrungen und unterschiedlich entwickelte Sprachfähigkeiten. Die Umwelt der Schüler bietet sehr unterschiedliche Anlässe und Möglichkeiten zur Verwendung der Muttersprache, die in der bikulturellen Lebenswelt gemachten Erfahrungen haben unterschiedliche Haltungen zur Muttersprache sowie zu Deutsch zur Folge. Deutsch ist als die primäre Unterrichtssprache zu erwerben, während die Muttersprache die primäre Erlebnis-, Erfahrungs- und Sozialisationssprache der Kinder ist. Unter diesen Gegebenheiten bildet sich ein unterschiedlich entwickelter Bilinguismus heraus. Kulturelle Unterschiede, Mißverständnisse und Verunsicherungen sind aufzugreifen, zu verbalisieren und aufzuarbeiten.

In der Grundstufe I umfaßt der Muttersprachliche Unterricht folgende Bereiche und Grobziele:In der Grundstufe römisch eins umfaßt der Muttersprachliche Unterricht folgende Bereiche und Grobziele:

– Erhalt, Pflege und Weiterentwicklung der im Vorschulalter erworbenen Sprachkenntnisse

– Förderung und Weiterentwicklung der Begriffsbildung

– Grundeinsichten in kontrastive Strukturen Muttersprache – Deutsch

– Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit

– Vermittlung von Grundwissen über das Herkunftsland

– 'Integrationsarbeit' (Reflexion über und Auseinandersetzung mit dem bikulturellen Prozeß)

– Durchführung von interkulturellen Projekten

Das Ziel der Kommunikation in der Muttersprache soll auf die Bewältigung realer Kommunikationsanforderungen sowie auf reale Sprachverwendungszusammenhänge ausgerichtet sein. Thematische Kriterien sollen Vorrang vor formallinguistischen haben. Soziokulturelle Situationen, eigene Erfahrungen der Kinder sollen aufgegriffen werden und den gegenwärtigen oder künftigen Verständigungsinteressen und -bedürfnissen Rechnung tragen. Gefordert ist ein Unterricht, der ein offenes, flexibles Angebot zuläßt, darüber hinaus ist eine stark differenzierende und individualisierende Vorgangsweise im Unterricht notwendig.

Lehr- und Lernzieldefinition

– Alphabetisierung in der Muttersprache, Vermittlung allgemeiner Kulturtechniken (ua Rechnen) sowie nach Möglichkeit anderer Inhalte (Sachunterricht ua) in der Muttersprache

– Herstellung bzw Erreichung altersgemäßer muttersprachlicher Sprachstandards

– Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit (und zwar bezüglich des Wortschatzes, der Begrifflichkeit, des Satzbaues sowie hinsichtlich soziokommunikativer Situationen)

– Sensibilisierung für zweisprachige Kommunikation

– Vermittlung einer positiven Einstellung zur Muttersprache und zur Zweisprachigkeit

Teilziele

Mündliche Kommunikation:

Zur Steigerung der Verstehenskompetenz und der Sprechfähigkeit sind folgende Zwischenschritte notwendig:

– Erweiterung des muttersprachlichen Grundwortschatzes bzw Herstellung gemeinsamer muttersprachlicher und begrifflicher Standards

– Erweiterung der syntaktischen Mittel (vollständige Sätze, komplexere Satzgefüge, usw)

– Zusammenhängendes mündliches Darstellen von Ereignissen, Erlebnissen, Sachverhalten, usw aus dem persönlichen Erfahrungsbereich der Kinder

– Nacherzählungen

– Förderung dialogischen Sprechens (später monologisches Sprechen)

– Schaffung von Sprechanlässen, die für die Kinder motivierend sind und ihren Mitteilungsbedürfnissen entsprechen. Dabei sollen die Schüler ihre Ausdrucksmöglichkeiten so einbringen und gezielt erweitern können, daß sie nicht nur einzelne Äußerungen zu verstehen und zu produzieren, sondern nach und nach in ganzen Sequenzen zu denken und sprachlich zu handeln imstande sind.

– Explizite Schulung des Verstehens und der rezeptiven Sprachfähigkeiten (und zwar an Verstehenssituationen, die der Realität möglichst nahekommen)

Schriftliche Kommunikation:

– Alphabetisierung in der Muttersprache

– Beherrschung der Kulturtechniken 'Lesen' und 'Schreiben'

– Schreiben von Texten als sprachliches Handeln im Kommunikationszusammenhang (Adressatenbezug und Inhalt der Mitteilung spielen dabei eine wichtige Rolle)

– Orientierung der Schreibanlässe an realen Kommunikationssituationen (Kurzmitteilungen, Briefe – zB an Verwandte uä.)

Wichtig ist hier die Koordination mit dem Deutschunterricht. In der Regel soll die Alphabetisierung in der Muttersprache dem Lese-/Schreibunterricht in Deutsch vorangehen oder parallel stattfinden. Allmählich sollen strukturelle Unterschiede zwischen Deutsch und der Muttersprache bewußt gemacht werden. (Dies kann insbesondere anhand von deutsch-muttersprachlichen Paralleltexten veranschaulicht werden.)

Im fortgeschrittenen Stadium des Lese-/Schreibprozesses sind zunehmend sinnvolle Schreibanlässe zu bieten und Motivationen für eigene schriftliche Produktionen zu schaffen.

Lesen:

– Erreichung der Lesefertigkeit

– Frühzeitige Orientierung des Leselernprozesses als Wirklichkeitsaneignung an authentischen Texten und an verschiedenen Textsorten

– Vermittlung der Grundtechniken der Texterschließung (Erfassung des Informationsgehaltes und dessen Einbettung in die eigene Erfahrungswelt), 'Übersetzung' eines Textes in zeichnerische, pantomimische ua kreative Tätigkeit

– Arbeit mit Wörterlisten und Verwendung von Wörterbüchern (einsprachigen wie zweisprachigen) nach Erreichung der Lesefähigkeit

Sprachbetrachtung:

– Bewußtmachen der Unterschiede von gesprochener und geschriebener Sprache

– Segmentieren des Sprechflusses (Erkennen der Wort- und Satzgrenzen) im Zuge des Erwerbs der Kulturtechniken Lesen und Schreiben

– Bewußtmachen von Sprache als Beobachtungs- und Reflexionsfeld (Erkennen sprachlicher Varietäten, Erkennen 'des Eigenen und des Fremden' in der Sprache, Reflexion über Sprachgefühl und Sprachrichtigkeit, Stil, uä. ...)

Grundstufe II (3. und 4. Schulstufe)Grundstufe römisch zwei (3. und 4. Schulstufe)

In der Grundstufe II umfaßt der Muttersprachliche Unterricht folgende Bereiche und Grobziele:In der Grundstufe römisch zwei umfaßt der Muttersprachliche Unterricht folgende Bereiche und Grobziele:

– Erhalt, Pflege und Weiterentwicklung der in der Grundstufe I erworbenen Sprachkenntnisse– Erhalt, Pflege und Weiterentwicklung der in der Grundstufe römisch eins erworbenen Sprachkenntnisse

– Förderung und Weiterentwicklung der Begriffsbildung, insbesondere in Richtung eines Fachwortschatzes

– Grundeinsichten in kontrastive Strukturen Muttersprache – Deutsch

– Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit

– Vermittlung von Grundwissen über das Herkunftsland

– 'Integrationsarbeit' (Reflexion über und Auseinandersetzung mit dem bikulturellen Prozeß)

– Durchführung von interkulturellen Projekten

Aufbauend auf Grundstufe I soll das Ziel der Kommunikation in der Muttersprache auf die Bewältigung realer Kommunikationsanforderungen sowie auf reale Sprachverwendungszusammenhänge ausgerichtet sein. Thematische Kriterien sollen Vorrang vor formallinguistischen haben. Soziokulturelle Situationen, eigene Erfahrungen der Kinder sollen aufgegriffen werden und den gegenwärtigen oder künftigen Verständigungsinteressen und -bedürfnissen Rechnung tragen. Gefordert ist ein Unterricht, der ein offenes, flexibles Angebot zuläßt, darüber hinaus ist eine stark differenzierende und individualisierende Vorgangsweise im Unterricht notwendig.Aufbauend auf Grundstufe römisch eins soll das Ziel der Kommunikation in der Muttersprache auf die Bewältigung realer Kommunikationsanforderungen sowie auf reale Sprachverwendungszusammenhänge ausgerichtet sein. Thematische Kriterien sollen Vorrang vor formallinguistischen haben. Soziokulturelle Situationen, eigene Erfahrungen der Kinder sollen aufgegriffen werden und den gegenwärtigen oder künftigen Verständigungsinteressen und -bedürfnissen Rechnung tragen. Gefordert ist ein Unterricht, der ein offenes, flexibles Angebot zuläßt, darüber hinaus ist eine stark differenzierende und individualisierende Vorgangsweise im Unterricht notwendig.

Lehr- und Lernzieldefinition:

– Förderung einer möglichst ausgeglichenen Zweisprachigkeit

– Hebung der Kommunikationsfähigkeit (Wortschatzerweiterung mit Orientierung auf thematische Vielfalt)

– Allmähliches Hinführen zur muttersprachlichen und Migrantenliteratur

– Motivierung zum Lesen und zur Benutzung von Bibliotheken

– Ausbau der Arbeits- und Lerntechniken

– Hinführung zum selbständigen Arbeiten und Wissenserwerb

– Einführung in die Arbeit mit dem (einsprachigen bzw zweisprachigen) Wörterbuch

– Hebung des Standards der Rechtschreibung

– Selbständiges Verfassen von einfachen Texten

– Durchführung von interkulturellen Projekten

Teilziele

Mündliche Kommunikation:

– Verwendung der Muttersprache in verschiedensten Kommunikationssituationen

– Vermittlung eines altersgemäßen Fachwortschatzes (zB in Mathematik sowie anderen Unterrichtsbereichen)

– selbständiges Nacherzählen und Erzählen

– Vermittlung einer gewissen metasprachlichen Kompetenz, dh zB Erklärungen über die Sprache, Handlungsanweisungen in der Muttersprache uä.

– Hinführen zu sinngemäßem Übertragen von Inhalten der Muttersprache ins Deutsche und umgekehrt

Schriftliche Kommunikation:

– Verfassen von kurzen schriftlichen Äußerungen und Darstellungen aus dem Erfahrungs- und Lebensbereich der Kinder

– Grundprinzipien der Rechtschreibung

– Sprachliche Sensibilisierung für die Unterschiede von geschriebener und gesprochener Sprache (inklusive umgangssprachlicher oder regionalsprachlicher Varianten)

– Hinführen zu selbständigem Gebrauch des Wörterbuches und anderer ein- bzw zweisprachiger Nachschlagewerke

Lesen:

In der Grundstufe II ist der Schwerpunkt auf sinnerfassendes Lesen zu setzen.In der Grundstufe römisch zwei ist der Schwerpunkt auf sinnerfassendes Lesen zu setzen.

– Anleitung zum selbständigen Lesen

– Lesen von kulturspezifischen Texten (darunter auch mit interkulturellem Inhalt), einfache Beispiele aus der muttersprachlichen und Migrantenliteratur

– Widerspiegelung der zweisprachigen Erfahrung in Lesetexten

– Förderung der sprachlichen Kreativität (Wortspiele, Anspielungen, Sprachwitze uä.)

Sprachbetrachtung:

– Reflexion über Sprachstruktur und Sprachverwendung der Muttersprache

– Sprachliches Sensibilitätstraining, Bewußtmachen von Sprachschwierigkeiten, sprachlichen Varietäten (regionale, dialektale Spracherfahrungen, Sprachgewohnheiten; Abgrenzung zur Standardsprache)

– Vergleiche mit dem Deutschen: Bewußtmachen der Unterschiede in Struktur und Sprachverwendung

– Sprachkritik: zB Werbetexte, soziale Sprachschichtungen, Stil usw

– Aufgreifen von Interferenzen

Didaktische Grundsätze:

Allgemeines zur Situation des Faches Muttersprachlicher Unterricht

Der Muttersprachliche Unterricht soll Hilfestellung bei der Integration und Identitätsbildung – dh bei der Auseinandersetzung mit der neuen Lebenswelt bieten. Das Ziel ist die Entfaltung der Bikulturalität und die Entwicklung sowie Festigung der Zweisprachigkeit. Das Unterrichtsprinzip Interkulturelles Lernen (siehe dort) ist auch im Muttersprachlichen Unterricht zu berücksichtigen.

Der Muttersprachliche Unterricht wendet sich an Kinder, deren Primärsprache nicht Deutsch ist. In der Regel unterscheidet sich ihre erworbene Umgangssprache (oft die Haus-/Familiensprache) nicht unerheblich von der 'muttersprachlichen' Schulsprache, die gleichzeitig die Standardsprache ist. Diese muttersprachliche Schulsprache muß nicht identisch mit der jeweiligen Staatssprache des Herkunftslandes sein (vgl zB Kurdisch und Türkisch). Bei vielen Kindern ist daher schon von einer primären Zweisprachigkeit (oder Mehrsprachigkeit) auszugehen. Darüber hinaus ist bei Kindern, die nicht im Milieu ihrer Muttersprache aufwachsen, damit zu rechnen, daß ihre Muttersprache bereits Interferenzen mit dem Deutschen zeigt. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, daß die ausländischen Kinder zahlreiche und vielschichtige Abweichungen von der muttersprachlichen Standardsprache zeigen, ua:Der Muttersprachliche Unterricht wendet sich an Kinder, deren Primärsprache nicht Deutsch ist. In der Regel unterscheidet sich ihre erworbene Umgangssprache (oft die Haus-/Familiensprache) nicht unerheblich von der 'muttersprachlichen' Schulsprache, die gleichzeitig die Standardsprache ist. Diese muttersprachliche Schulsprache muß nicht identisch mit der jeweiligen Staatssprache des Herkunftslandes sein vergleiche zB Kurdisch und Türkisch). Bei vielen Kindern ist daher schon von einer primären Zweisprachigkeit (oder Mehrsprachigkeit) auszugehen. Darüber hinaus ist bei Kindern, die nicht im Milieu ihrer Muttersprache aufwachsen, damit zu rechnen, daß ihre Muttersprache bereits Interferenzen mit dem Deutschen zeigt. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, daß die ausländischen Kinder zahlreiche und vielschichtige Abweichungen von der muttersprachlichen Standardsprache zeigen, ua:

– Abweichungen und Defizite in der Aussprache, im Wortschatz, dialektale Interferenzen

– Defizite insbesondere in der soziokommunikativen Kompetenz auf Grund der oft begrenzten sozialen Erfahrungsmöglichkeiten

– Defizite im kognitiven Bereich, dann, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich mit den Kindern in der neuen Umwelt adäquat auseinanderzusetzen, ihnen Erklärungsmuster zu vermitteln

– Es kann daher nicht vorausgesetzt werden, daß die Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache hinsichtlich ihrer sprachlichen, kulturtechnischen, kognitiven usw Vorbildung einigermaßen homogen sind.

Besondere Hinweise

– Verwendung unterschiedlicher Sozialformen: insbesondere Sesselkreis, Partnerarbeit, Einzelarbeit, Rollenspiel, Gruppenarbeit, uä. (Vor allem in der Grundstufe I ist auf Grund der unterschiedlichen sprachlichen Vorerfahrungen der Kinder individualisierenden Unterrichtsformen der Vorrang zu geben.)– Verwendung unterschiedlicher Sozialformen: insbesondere Sesselkreis, Partnerarbeit, Einzelarbeit, Rollenspiel, Gruppenarbeit, uä. (Vor allem in der Grundstufe römisch eins ist auf Grund der unterschiedlichen sprachlichen Vorerfahrungen der Kinder individualisierenden Unterrichtsformen der Vorrang zu geben.)

– Koordination mit dem deutschsprachigen Unterricht, nach Möglichkeit Teamteaching. Der Erstlese- und Schreibunterricht (Alphabetisierung) in der Grundstufe I kann entweder muttersprachlich oder zweisprachig erfolgen. Es sollen auch andere Gegenstandsbereiche (zB Rechnen, Sachunterricht, Musik, ...) in der Muttersprache oder zweisprachig vermittelt werden.– Koordination mit dem deutschsprachigen Unterricht, nach Möglichkeit Teamteaching. Der Erstlese- und Schreibunterricht (Alphabetisierung) in der Grundstufe römisch eins kann entweder muttersprachlich oder zweisprachig erfolgen. Es sollen auch andere Gegenstandsbereiche (zB Rechnen, Sachunterricht, Musik, ...) in der Muttersprache oder zweisprachig vermittelt werden.

– Aufgreifen und Verbalisieren von unaufgearbeiteten Erfahrungen im Umgang mit der Muttersprache, der Bikulturalität und mit dem Prozeß der Identitätsbildung und -festigung

– Vermittlung verschiedener Arbeits- und Lerntechniken, die in zunehmendem Maße zu selbständigem Bildungserwerb befähigen

– Durchführung von interkulturellen Projekten

– Methodische Stützung für das ungesteuerte Lernen (Lernen außerhalb des Unterrichts, Spracherfahrung)"

2. §8a Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl 242/1962, idF BGBl I 165/2022 lautet auszugsweise:2. §8a Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 2022, lautet auszugsweise:

"Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen,

unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von

Schülergruppen

§8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,

1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

3. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

4. unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,

5. unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Mittelschulen, Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsniveaus zu führen sind,

6. bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

7. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind. Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

(2) […]

(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in ArtV Z1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl Nr 323/1975, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß ArtIV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl Nr 215/1962 genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten §8 litk iVm den §§14, 21, 21h und 33 sowie die §§27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit BGBl I Nr 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die §§43, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in ArtV Z1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 323 aus 1975,, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß ArtIV des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1962, genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten §8 litk in Verbindung mit den §§14, 21, 21h und 33 sowie die §§27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017, eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die §§43, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.

(4) […]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragstellerin legt ihre Bedenken wie folgt dar:

1.1. Die Antragstellerin besuche in Vorarlberg die dritte Klasse der Volksschule. Sie hege den Wunsch, als Freigegenstand oder als unverbindliche Übung den Unterrichtsgegenstand "Muttersprachlicher Unterricht" in der Sprache "Kroatisch" zu besuchen. Derzeit sei es an ihrer Schule und generell in Vorarlberg nicht möglich, den Unterrichtsgegenstand "Muttersprachlicher Unterricht" in "Kroatisch" zu besuchen. Der Unterrichtsgegenstand "Muttersprachlicher Unterricht" werde im Zusammenhang mit der kroatischen Sprache lediglich als Gegenstand "Bosnisch, Kroatisch, Serbisch" angeboten.

1.2. Die Antragstellerin bringt im Wesentlichen vor, dass für die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, betreffend den "Muttersprachlichen Unterricht" keine ausreichend determinierte gesetzliche Grundlage bestehe. Die angefochtenen Be-stimmungen seien überdies gesetzwidrig, weil im Verordnungsakt jede Grundlagenforschung zur Frage fehle, ob der Unterrichtsgegenstand "Muttersprachlicher Unterricht" in "Kroatisch" oder als "Bosnisch, Kroatisch, Serbisch" angeboten werden solle.

2. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet. Zur Zulässigkeit wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Antragstellerin durch die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, nicht unmittelbar betroffen sei. In dieser Verordnung sei nicht geregelt, in welchen Sprachen der Unterrichtsgegenstand "Muttersprachlicher Unterricht" an einem Schulstandort oder schulübergreifend als Freigegenstand oder unverbindliche Übung angeboten werde. Das Angebot ergebe sich aus dem konkreten Bedarf in einer Region (Ermittlung durch Anmeldezahlen zum Muttersprachlichen Unterricht), der Ressourcenplanung der Schulbehörde (§8a Abs3 Schulorganisationsgesetz) und der Entscheidung der Schulbehörde oder der Schulleitung über die pädagogischen Erfordernisse und die Gruppenbildung an einem Standort (§8a Abs1 Schulorganisationsgesetz). Die rechtliche Wirkung der angefochtenen Verordnungsbestimmungen erschöpfe sich darin, dass der Unterrichtsgegenstand "Muttersprachlicher Unterricht" als Freigegenstand oder unverbindliche Übung in einem bestimmten Stundenausmaß angeboten werden könne, welche Ziele durch den Unterricht erreicht werden sollten und welche Inhalte auf welche Weise zu unterrichten seien. Es werde in der Verordnung nicht festgelegt, in welchen Sprachen der "Muttersprachliche Unterricht" anzubieten sei.

IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist nicht zulässig.

1.1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

1.2. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.

1.3. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).1.3. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944 aus 1994,, 15.234 aus 1998,, 15.947 aus 2000,).

2. Die mit dem vorliegenden Antrag angefochtenen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, sehen auf Grundlage der Vorschriften des Schulorganisationsgesetzes vor, dass der Unterrichtsgegenstand "Muttersprachlicher Unterricht" in Volksschulen als unverbindliche Übung oder als Freigegenstand geführt werden kann. Sie regeln insbesondere das mögliche Stundenausmaß sowie die Ziele und Inhalte des "Muttersprachlichen Unterrichts". In welchen Sprachen der "Muttersprachliche Unterricht" an einem Schulstandort oder schulübergreifend angeboten wird, ist in den angefochtenen Bestimmungen nicht geregelt. Die angefochtenen Bestimmungen bedürfen diesbezüglich einer Konkretisierung durch einen normativen Akt des Schulleiters auf Grundlage von §8a Schulorganisationsgesetz. Es ist aus diesem Grund ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen unmittelbar in ihren Rechten verletzt werden könnte.

3. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund mangels Legitimation der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Schulen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V257.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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