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70/06 SchulunterrichtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung der COVID-19-SchulV 2021/22 ua betreffend die Anordnung von ortsungebundenem UnterrichtSpruch
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Der Antrag behauptet die Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der gesamten Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22), BGBl II 374/2021, in eventu der gesamten C-SchVO 2021/22, BGBl II 374/2021, idF BGBl II 434/2021, in eventu des §8 Abs5 C-SchVO 2021/22, BGBl II 374/2021, in eventu des §8 Abs5 C-SchVO 2021/22, BGBl II 374/2021, idF BGBl II 434/2021 bzw näher bezeichneter Wortfolgen des §8 Abs5 C-SchVO 2021/22 mangels gesetzlicher Grundlage und wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot (Art18 B-VG, Art7 EMRK).Der Antrag behauptet die Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der gesamten Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, 374 aus 2021,, in eventu der gesamten C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, 374 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 434 aus 2021,, in eventu des §8 Abs5 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, 374 aus 2021,, in eventu des §8 Abs5 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, 374 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 434 aus 2021, bzw näher bezeichneter Wortfolgen des §8 Abs5 C-SchVO 2021/22 mangels gesetzlicher Grundlage und wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot (Art18 B-VG, Art7 EMRK).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Anordnung von ortsungebundenem Unterricht vgl VfSlg 20.457/2021; zum Determinierungsgebot allgemein zB VfSlg 18.821/2009, 19.530/2011) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Anordnung von ortsungebundenem Unterricht vergleiche VfSlg 20.457 aus 2021,; zum Determinierungsgebot allgemein zB VfSlg 18.821 aus 2009,, 19.530 aus 2011,) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf sämtliche Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf sämtliche Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
2. Da somit die von der antragstellenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit dem Parteiantrag auf Normenkontrolle gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).2. Da somit die von der antragstellenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit dem Parteiantrag auf Normenkontrolle gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Schulunterricht, Eventualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V255.2022Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023