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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Örtlichen Raumordnungskonzepts mangels eindeutiger Bezeichnung der VerordnungRechtssatz
Das vom Antragsteller bezeichnete örtliche Raumordnungskonzept ist der Gemeinde Kössen nicht zuordenbar. Aus dem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag ergibt sich weder genau noch eindeutig, gegen welche Verordnung der Antragsteller Bedenken hegt.
Die Angaben zu der vom Einschreiter für gesetzwidrig erachteten Verordnung divergieren in seinem Antrag maßgeblich. Die Angaben zum örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Kössen im Antrag finden sich auch nicht in den dem VfGH zu dieser Verordnung vorgelegten Akten wieder.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Antrag auch nicht eindeutig, gegen welche Fassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Kössen der Antragsteller Bedenken hegt. Dem Antragsteller ist bei der Bezeichnung der von ihm angefochtenen Verordnung kein bloß als offenkundiger Schreibfehler zu wertender Zitierfehler oder "ein auf eine Stelle beschränktes Versehen" unterlaufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V2.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023