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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung eines Wortes einer Bestimmung des KinderbetreuungsgeldGRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des Wortes "vorübergehenden" in §24 Abs2 zweiter Satz erster Satzteil KBGG idF BGBl I 53/2016) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er - insbesondere vor dem Hintergrund, Missbrauch hintanzuhalten - als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt nur Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung - zB während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG - dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit festlegt.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des Wortes "vorübergehenden" in §24 Abs2 zweiter Satz erster Satzteil KBGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016,) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er - insbesondere vor dem Hintergrund, Missbrauch hintanzuhalten - als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt nur Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung - zB während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG - dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit festlegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G321.2022Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023