Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung eines Wortes einer Bestimmung des KinderbetreuungsgeldGSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des Wortes "vorübergehenden" in §24 Abs2 zweiter Satz erster Satzteil KBGG, BGBl I 103/2001, idF BGBl I 53/2016 (in den Eventualanträgen: auch von weiteren Wortfolgen, Ziffern und Absätzen dieser Bestimmung) insbesondere wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des Wortes "vorübergehenden" in §24 Abs2 zweiter Satz erster Satzteil KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016, (in den Eventualanträgen: auch von weiteren Wortfolgen, Ziffern und Absätzen dieser Bestimmung) insbesondere wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht ein weiter – durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter – rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl VfSlg 17.954/2006, 19.411/2011, 20.096/2016; VfGH 27.11.2018, G75/2018 ua sowie 28.9.2022, G181/2022 ua). Dem Gesetzgeber steht es frei, ein Kinderbetreuungsgeld zu gewähren oder nicht (VfSlg 17.954/2006). Es ist ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (VfSlg 14.694/1996, 18.705/2009, 19.411/2011). Insofern ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er – insbesondere vor dem Hintergrund, Missbrauch hintanzuhalten – als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt nur Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung – zB während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG – dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit festlegt.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht ein weiter – durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter – rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt vergleiche VfSlg 17.954 aus 2006,, 19.411 aus 2011,, 20.096 aus 2016,; VfGH 27.11.2018, G75/2018 ua sowie 28.9.2022, G181/2022 ua). Dem Gesetzgeber steht es frei, ein Kinderbetreuungsgeld zu gewähren oder nicht (VfSlg 17.954 aus 2006,). Es ist ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (VfSlg 14.694 aus 1996,, 18.705 aus 2009,, 19.411 aus 2011,). Insofern ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er – insbesondere vor dem Hintergrund, Missbrauch hintanzuhalten – als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt nur Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung – zB während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG – dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit festlegt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G321.2022Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023