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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen von Bestimmungen des ASVG betreffend die Voraussetzungen für den Erwerb und Umfang des PensionsleistungsanspruchesRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb und Umfang des [hier: Pensions-]Leistungsanspruches wie für dessen Änderung [zB Wartefristen] vorzusehen, zum in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht geltenden Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung, zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen, zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen sowie zum Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (der Wortfolge "sowohl in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz" in §251a ASVG idF BGBl I 3/2013, der Wort- und Zeichenfolge "(223 Abs2)" in §236 Abs1 ASVG idF BGBl I 28/2021 sowie der Wortfolge "Z1: im Falle des Abs1 Z1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nachdem Lebensalter des /der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten" in §236 Abs2 leg cit) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb und Umfang des [hier: Pensions-]Leistungsanspruches wie für dessen Änderung [zB Wartefristen] vorzusehen, zum in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht geltenden Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung, zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen, zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen sowie zum Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (der Wortfolge "sowohl in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz" in §251a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2013,, der Wort- und Zeichenfolge "(223 Abs2)" in §236 Abs1 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021, sowie der Wortfolge "Z1: im Falle des Abs1 Z1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nachdem Lebensalter des /der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten" in §236 Abs2 leg cit) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Pensionsrecht, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G216.2022Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023