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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen von Bestimmungen des ASVG betreffend die Voraussetzungen für den Erwerb und Umfang des PensionsleistungsanspruchesSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "sowohl in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz" in §251a ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 3/2013, der Wort- und Zeichenfolge "(223 Abs2)" in §236 Abs1 ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 28/2021 sowie der Wortfolge "Z1: im Falle des Abs1 Z1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nachdem Lebensalter des /der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten" in §236 Abs2 leg.cit.:Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "sowohl in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz" in §251a ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2013,, der Wort- und Zeichenfolge "(223 Abs2)" in §236 Abs1 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021, sowie der Wortfolge "Z1: im Falle des Abs1 Z1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nachdem Lebensalter des /der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten" in §236 Abs2 leg.cit.:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 15.129/1998 zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb und Umfang des [hier: Pensions-]Leistungsanspruches wie für dessen Änderung [zB Wartefristen] vorzusehen, VfSlg 18.786/2009 mwN zum in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht geltenden Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung, VfSlg 18.885/2009 zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen, VfSlg 19.884/2014 mwN zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen sowie VfSlg 19.950/2015 zum Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 15.129 aus 1998, zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb und Umfang des [hier: Pensions-]Leistungsanspruches wie für dessen Änderung [zB Wartefristen] vorzusehen, VfSlg 18.786 aus 2009, mwN zum in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht geltenden Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung, VfSlg 18.885 aus 2009, zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen, VfSlg 19.884 aus 2014, mwN zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen sowie VfSlg 19.950 aus 2015, zum Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Sozialversicherung, Pensionsrecht, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G216.2022Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023