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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines erst nach Ablauf der Berufungsfrist elektronisch beim VfGH eingebrachten Parteiantrags wegen VerspätungRechtssatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §8 Abs1 Z2 KinderbetreuungsgeldG idF BGBl I 117/2013.Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §8 Abs1 Z2 KinderbetreuungsgeldG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2013,.
Ein Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG durch den Rechtsmittelwerber ist grundsätzlich dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim VfGH. Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das der Antragstellerin am 27.04.2023 zugestellte Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien endete am 25.05.2023. Auf Grund der Mitteilung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.05.2023 geht der VfGH davon aus, dass das eingebrachte Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist. Da der vorliegende Parteiantrag allerdings erst - nach Ablauf dieser Frist - am 26.05.2023 beim VfGH elektronisch eingebracht wurde, erweist sich der Antrag als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Fristen, Fristen, Berufungsfrist, elektronischer RechtsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G207.2023Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023