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66/03 SonstigesNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des BVG-Altersgrenzen sowie näher bezeichneter Teile von Bestimmungen des APG und ASVG betreffend das PensionsalterRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH sowie der in Reaktion darauf geschaffenen - unbedenklichen - Verfassungsrechtslage (BVG Altersgrenzen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des BVG Altersgrenzen, von Teilen der §4 Abs1, §4 Abs2, §4 Abs3, §4 Abs4, §4 Abs7, §5 Abs2, §5 Abs4, §9, §16 Abs6 APG [in unterschiedlichen Fassungen] und des §253 Abs1 ASVG idF BGBl I 36/2023) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit Erlassung des BVG Altersgrenzen hat sich der Verfassungsgesetzgeber für eine stufenweise Angleichung des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters entschieden, wodurch es - derzeit - zu einer ungleichen Behandlung von Männern und Frauen kommt. Diese Unterscheidung enthaltende Regelungen bzw Bestimmungen, die auf Regelungen zurückzuführen sind, die sich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf das BVG Altersgrenzen stützen können bzw auf dieses verweisen, stehen somit im Einklang mit der Verfassungsrechtslage und begegnen insofern keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH sowie der in Reaktion darauf geschaffenen - unbedenklichen - Verfassungsrechtslage (BVG Altersgrenzen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des BVG Altersgrenzen, von Teilen der §4 Abs1, §4 Abs2, §4 Abs3, §4 Abs4, §4 Abs7, §5 Abs2, §5 Abs4, §9, §16 Abs6 APG [in unterschiedlichen Fassungen] und des §253 Abs1 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2023,) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit Erlassung des BVG Altersgrenzen hat sich der Verfassungsgesetzgeber für eine stufenweise Angleichung des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters entschieden, wodurch es - derzeit - zu einer ungleichen Behandlung von Männern und Frauen kommt. Diese Unterscheidung enthaltende Regelungen bzw Bestimmungen, die auf Regelungen zurückzuführen sind, die sich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf das BVG Altersgrenzen stützen können bzw auf dieses verweisen, stehen somit im Einklang mit der Verfassungsrechtslage und begegnen insofern keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pensionsalter, VfGH / Parteiantrag, Pensionsrecht, Sozialversicherung, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G184.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023