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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FLAG und der BAO betreffend den Ausschluss der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, mangels Erhebung einer Beschwerde an den VfGHRechtssatz
Es stand ein anderer zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung. Die Behörde hat den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen. Das Bundesfinanzgericht hat die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde mit Erkenntnis vom 16.10.2019 als unbegründet abgewiesen. Dem Antragsteller stand damit ein Weg zur Verfügung, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen der §§5 Abs3 FLAG und 26 Abs2 BAO bereits im Rahmen des Verfahrens über die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe an den VfGH heranzutragen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch den grundsätzlich subsidiären Individualantrag vorliegend zulässig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Der vorliegende Antrag erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Legitimation, FamilienlastenausgleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G175.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023