Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des KinderbetreuungsgeldG für die Berechnung des einkommensabhängigen KinderbetreuungsgeldesRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §50 Abs26 KBGG idF BGBl I 165/2020 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Bei der Ausgestaltung ist es ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie bei der Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes für Geburten ab dem 01.01.2021 bis 31.12.2021 ausnahmsweise den Rückgriff auf die maßgeblichen Einkünfte aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 gestattet, und damit die Ausnahmebestimmung in zeitlicher Hinsicht begrenzt.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §50 Abs26 KBGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 2020, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Bei der Ausgestaltung ist es ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie bei der Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes für Geburten ab dem 01.01.2021 bis 31.12.2021 ausnahmsweise den Rückgriff auf die maßgeblichen Einkünfte aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 gestattet, und damit die Ausnahmebestimmung in zeitlicher Hinsicht begrenzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), Ausnahmeregelung - RegelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G169.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023