TE Vfgh Erkenntnis 2023/6/13 G112/2022

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Veröffentlicht am 13.06.2023
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
Stmk BauG §4, §19, §20 Z3, §21, §88
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Stmk BauG betreffend die Bewilligungspflicht von Geländeveränderungen im vereinfachten Baubewilligungsverfahren

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, §20 Z3, in eventu §§19, 20 und 21 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk BauG), LGBl 59/1995, idF LGBl 91/2021 als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, §20 Z3, in eventu §§19, 20 und 21 des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk BauG), Landesgesetzblatt 59 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt 91 aus 2021, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk BauG), LGBl 59/1995, idF LGBl 91/2021 lauteten (die mit dem Hauptantrag angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz – Stmk BauG), Landesgesetzblatt 59 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt 91 aus 2021, lauteten (die mit dem Hauptantrag angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

"§4

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

1. – 45. […]

46. Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes Gelände, welches

a) als ursprünglich unverändertes Gelände den Festlegungen in einem Bebauungsplan zugrunde gelegt wurde, oder

b) zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 11/2020b) zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2020,

bereits bewilligungsgemäß oder mit Genehmigungsfreistellung abgeändert wurde, oder

c) zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 11/2020 als Beurteilungsgrundlage für eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Genehmigungsfreistellung für ein Gebäude herangezogen wurde, oder c) zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2020, als Beurteilungsgrundlage für eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder Genehmigungsfreistellung für ein Gebäude herangezogen wurde, oder

d) spätestens mit dem Antrag um Baubewilligung als das rechtmäßige natürliche Gelände erhoben wurde, sofern lita bis c nicht zutreffen.

47. – 65. […]"

"§19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§4 Z34a);

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;

6. Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

8. Projekte gemäß §22 Abs6.

§20

Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß §33, soweit sich aus §§19 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Abstellflächen oder

b) Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d) Nebengebäuden;

e) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);

f) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;

g) Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt;

h) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

i) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;

j) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

k) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² und einer Höhe von über 3,50 m;

3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß §88 im Bauland verursachen könnten;

4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;

5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§4 Z34a) bei bestehenden Kleinhäusern;

6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach §33 Abs3 Z1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.

§21

Meldepflichtige Vorhaben

(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des §26 Abs1 Z1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§4 Z29) bewirken;

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;

h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;

l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß §33 Abs5 Z5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;

n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;

p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;

4a. die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadenherstellung und -sanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung dieser Maßnahmen;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen; 5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;

7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach §11a Abs2 besteht;

8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.

(2) Meldepflichtig sind überdies:

1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh bei Einhaltung dieser Anforderungen;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;

4. der Einbau von Treppenliften;

5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;

6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;

7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;

8. der Abbruch aller nicht unter §20 Z6 fallenden baulichen Anlagen;

9. die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen.

(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:

1.

– die Grundstücknummer,

– die Lage am Grundstück,

– eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs2 Z1 und 3 zusätzlich

– eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),

– erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,

– eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;

3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs2 Z2 zusätzlich zu Z1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.

Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs2 Z3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.

(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden."

"IV. Abschnitt

Veränderungen des Geländes

§88

Anforderungen

Bei Veränderungen des Geländes gemäß §20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen."

III. Anlassverfahren und Antragsvorbringenrömisch drei. Anlassverfahren und Antragsvorbringen

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Liezen vom 21. September 2021 wurde der vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark im Anlassverfahren beschwerdeführenden Partei gemäß §41 Abs3 Stmk BauG aufgetragen, eine näher beschriebene und fotografisch abgebildete Aufschüttung im Gesamtausmaß von ca 20 m2 auf dem Grundstück Nr 205/16, EZ 1338, KG 67406 Liezen, binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, da es sich um eine Geländeveränderung handle, die ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommen worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die im Anlassverfahren beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.

3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, der Sache nach wie folgt dar:

§20 Z3 Stmk BauG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG, da nach dieser Bestimmung jede Geländeveränderung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß §33 Stmk BauG bedürfe. Weitere Kriterien, wie etwa das Ausmaß der Geländeveränderung oder Auswirkungen auf subjektive öffentliche Rechte würden keine Berücksichtigung finden. Diese bedingungslose Genehmigungspflicht sei, insbesondere mit Blick auf die weiteren Genehmigungstatbestände des Stmk BauG, nicht gerechtfertigt und deshalb gleichheitswidrig, zumal andere bauliche Anlagen, wie etwa Nebengebäude bis zu 40 m2, Abstellflächen für Krafträder und Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gewicht von je 3.500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m2 oder Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2 etc., nur meldepflichtig seien oder gar keiner Bewilligung nach dem Stmk BauG bedürften. Eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung sei nicht möglich.

Weiters widerspreche §20 Z3 Stmk BauG dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK, weil die Dispositionsfreiheit durch die nach dieser Bestimmung vorgesehene Bewilligungspflicht in nicht gerechtfertigter Weise beschränkt sei.

Für den Fall, dass die Bedenken bezüglich der Bestimmung des §20 Z3 Stmk BauG nicht zuträfen, seien die Genehmigungstatbestände der §§19, 20 und 21 Stmk BauG als verfassungswidrig aufzuheben, weil die Regelung der Genehmigungstatbestände zur Gänze nicht nachvollziehbar sei.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark die in seinem Hauptantrag angefochtene Bestimmung in seiner Entscheidung (denkmöglich) anzuwenden hat.

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den Eventualantrag einzugehen.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

2.2. Der Antrag ist nicht begründet:

2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark begründet den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag der Sache nach damit, dass §20 Z3 Stmk BauG gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK verstoße, weil die Bestimmung jede Geländeveränderung erfasse. Ein Abstellen auf weitere Kriterien, wie etwa das Ausmaß einer Geländeveränderung oder die mit einer Geländeveränderung verbundene(n) Auswirkung(en) auf subjektiv öffentliche Rechte, lasse die Bestimmung nicht zu.

2.2.2. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes trifft die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgenommene und dem vorliegenden Antrag zugrunde liegende Auslegung der Bestimmung des §20 Z3 Stmk BauG und die hieraus abgeleitete Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht zu:

2.2.3. Mit der Steiermärkischen Baugesetznovelle 2003 (LGBl 78/2003) wurde die Bewilligungspflicht für näher bezeichnete Geländeveränderungen, soweit als es sich bei diesen nicht um anzeigepflichtige Geländeveränderungen iSd §20 Z3 Stmk BauG (idF LGBl 78/2003) handelt, denen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zugestimmt haben, normiert.2.2.3. Mit der Steiermärkischen Baugesetznovelle 2003 Landesgesetzblatt 78 aus 2003,) wurde die Bewilligungspflicht für näher bezeichnete Geländeveränderungen, soweit als es sich bei diesen nicht um anzeigepflichtige Geländeveränderungen iSd §20 Z3 Stmk BauG in der Fassung Landesgesetzblatt 78 aus 2003,) handelt, denen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zugestimmt haben, normiert.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Steiermärkischen Baugesetznovelle 2003 wurde die Einführung der Bewilligungspflicht für Geländeveränderungen im Bauland bzw von im Freiland gelegenen Grundstücken, die an Bauland angrenzen, damit begründet, dass Veränderungen des natürlichen Geländes Nachbarbeeinträchtigungen durch damit verbundene Änderungen des Oberflächenwasserabflusses verursachen könnten, weshalb der Baubehörde ein geeignetes Instrumentarium zur Verhinderung derart unzumutbarer Beeinträchtigungen zur Verfügung gestellt werden sollte (IA EZ 31/55 und AB  EZ 55/15 [Stmk LT] 14. GP, 4).In den Erläuternden Bemerkungen zur Steiermärkischen Baugesetznovelle 2003 wurde die Einführung der Bewilligungspflicht für Geländeveränderungen im Bauland bzw von im Freiland gelegenen Grundstücken, die an Bauland angrenzen, damit begründet, dass Veränderungen des natürlichen Geländes Nachbarbeeinträchtigungen durch damit verbundene Änderungen des Oberflächenwasserabflusses verursachen könnten, weshalb der Baubehörde ein geeignetes Instrumentarium zur Verhinderung derart unzumutbarer Beeinträchtigungen zur Verfügung gestellt werden sollte (IA EZ 31/55 und Ausschussbericht , EZ 55/15 [Stmk LT] 14. GP, 4).

2.2.4. In weiterer Folge wurde mit der Steiermärkischen Baugesetznovelle 2019 (LGBl 11/2020) für Veränderungen des natürlichen Geländes eine Bewilligungspflicht im vereinfachten Verfahren normiert. Aus den Materialien zu dieser Novelle folgt, dass das nunmehr vorgesehene vereinfachte Baubewilligungsverfahren Ersatz für das Anzeigeverfahren sei. Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren sei für bestimmte baubewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäß §20 Stmk BauG vorgesehen worden, bei denen Auswirkungen auf die Nachbarn abschätzbar seien (AB EZ 308/9 [Stmk LT] 17. GP).2.2.4. In weiterer Folge wurde mit der Steiermärkischen Baugesetznovelle 2019 Landesgesetzblatt 11 aus 2020,) für Veränderungen des natürlichen Geländes eine Bewilligungspflicht im vereinfachten Verfahren normiert. Aus den Materialien zu dieser Novelle folgt, dass das nunmehr vorgesehene vereinfachte Baubewilligungsverfahren Ersatz für das Anzeigeverfahren sei. Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren sei für bestimmte baubewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäß §20 Stmk BauG vorgesehen worden, bei denen Auswirkungen auf die Nachbarn abschätzbar seien Ausschussbericht EZ 308/9 [Stmk LT] 17. GP).

2.2.5. Es ist damit den Materialien zum Stmk BauG zu entnehmen, dass – entgegen der Auslegung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark – nicht jede Veränderung des natürlichen Geländes, sondern nur jene, die Nachbarinteressen beeinträchtigen könnten, dem Bewilligungstatbestand des §20 Z3 Stmk BauG unterfallen. Nichts anderes folgt auch mit Blick auf die zur Auslegung des §20 Z3 Stmk BauG heranzuziehenden Bestimmungen des §4 Z46 Stmk BauG, des §33 Stmk BauG sowie weiters des §88 Stmk BauG.

2.3. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes bauen völlig auf dieser unrichtigen Interpretation des Gesetzes auf. Mit deren Richtigstellung ist ihnen die Grundlage entzogen. Andere Bedenken hat der Verfassungsgerichtshof – wie dargestellt – nicht zu prüfen. Vor diesem Hintergrund trifft bereits die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgenommene und dem Antrag zugrunde liegende Auslegung des §20 Z3 Stmk BauG nicht zu, weshalb auch die auf diese Interpretation gestützten und dem Antrag zugrunde liegenden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung des Stmk BauG ins Leere gehen.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Baurecht, Auslegung historische, VfGH / Gerichtsantrag, Auslegung eines Gesetzes, Auslegung systematische, Eingriffe bewilligungspflichtige, VfGH / Bedenken, Novellierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G112.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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