RS Vfgh 2023/6/13 E588/2023

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Veröffentlicht am 13.06.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Satus eines Asylberechtigten an einen syrischen Staatsangehörigen; mangelhafte und nicht nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers als Wehrdienstpflichtigen im Herkunftsstaat

Rechtssatz

Das BVwG verneint die Gefahr einer Einziehung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit der aktenwidrigen Begründung, der Beschwerdeführer habe sich weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BFA auf eine drohende Einberufung zum Wehrdienst gestützt. Wie sich aus dem Akt ergibt, hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auf die Frage nach seinen Befürchtungen im Fall der Rückkehr nach Syrien geantwortet, dass er befürchte, zwangsrekrutiert zu werden. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er "für das Militär" gesucht werde sowie dass ihn das Regime rekrutieren wolle, was er ablehne.

Das BVwG gibt die im Bescheid des BFA abgedruckten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 24.01.2022 (Version 5) wieder, obwohl zum Entscheidungszeitpunkt bereits das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 29.12.2022 (Version 8) zur Verfügung stand. Dem Länderinformationsblatt vom 29.12.2022 ist zum Thema "Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen" der syrischen Streitkräfte unter anderem zu entnehmen, dass für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines zweijährigen Wehrdienstes gesetzlich verpflichtend sei und auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mit Zwangsrekrutierungen rechnen müssten. Es bestehe keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung.

Die Annahme des BVwG, eine Einberufung des Beschwerdeführers sei mangels Erhalts eines Einberufungsbefehls und bereits versuchter Zwangsrekrutierungen vor seiner Ausreise unwahrscheinlich, findet in den Länderberichten keine Deckung und erweist sich daher als spekulativ.

Das BVwG verweist weiters darauf, der Beschwerdeführer hätte sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen können. Bis 2020 hätten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten hätten, einen Beitrag von 8.000 US-Dollar zahlen können, um vom Militärdienst befreit zu werden. Da der Beschwerdeführer unter Aufwendung hoher Geldmittel das Land verlassen und seiner Familie durch seine Erwerbstätigkeit in der Türkei Geld geschickt habe, erscheine die Annahme der Möglichkeit eines Freikaufs vom Wehrdienst durchaus wahrscheinlich. Ausführungen dazu, ob es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr nach Syrien tatsächlich möglich wäre, sich vom Wehrdienst freizukaufen, finden sich im angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht.

Soweit das BVwG schließlich der Gefahr einer Einberufung zum syrischen Militärdienst ohne nähere Begründung die Asylrelevanz abspricht, greift dieser pauschale Verweis in der rechtlichen Beurteilung jedenfalls zu kurz, zumal den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Länderberichten zufolge eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, als Mitglied der syrischen Armee an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Wehrpflicht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E588.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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