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83/01 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde der Marktgemeinde Ober Grafendorf gegen ein Erkenntnis des BVwG betreffend die S 34 Traisental mangels LegitimationRechtssatz
Standortgemeinden und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb näher konkretisierter Maßnahmen eines Vorhabens (S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing - Knoten St. Pölten/West - Wilhelmsburg Nord) auf die Umwelt betroffen sein können, haben gemäß §24f Abs8 iVm §19 Abs3 UVP-G 2000 im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Zur Beschwerdeführung vor dem VfGH sind Standortgemeinden gemäß §24f Abs8 iVm §19 Abs3 UVP-G 2000 allerdings nicht legitimiert. Eine Gemeinde kann jedoch vor dem VfGH Beschwerde gegen eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 führen, wenn ihr Parteistellung im Hinblick auf "echte" subjektive öffentliche Rechte zukommt. Die vorliegende Beschwerde enthält keinerlei Ausführungen zur Beschwerdelegitimation und macht insbesondere nicht geltend, dass der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde Parteistellung im Hinblick auf "echte" subjektive öffentliche Rechte iSd §24f Abs8 iVm §19 Abs1 Z1 UVP-G 2000 zukäme.Standortgemeinden und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb näher konkretisierter Maßnahmen eines Vorhabens (S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing - Knoten St. Pölten/West - Wilhelmsburg Nord) auf die Umwelt betroffen sein können, haben gemäß §24f Abs8 in Verbindung mit §19 Abs3 UVP-G 2000 im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Zur Beschwerdeführung vor dem VfGH sind Standortgemeinden gemäß §24f Abs8 in Verbindung mit §19 Abs3 UVP-G 2000 allerdings nicht legitimiert. Eine Gemeinde kann jedoch vor dem VfGH Beschwerde gegen eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 führen, wenn ihr Parteistellung im Hinblick auf "echte" subjektive öffentliche Rechte zukommt. Die vorliegende Beschwerde enthält keinerlei Ausführungen zur Beschwerdelegitimation und macht insbesondere nicht geltend, dass der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde Parteistellung im Hinblick auf "echte" subjektive öffentliche Rechte iSd §24f Abs8 in Verbindung mit §19 Abs1 Z1 UVP-G 2000 zukäme.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche, Gemeinderecht, Bundesstraße, Parteistellung Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3117.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023