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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des OLG und LG als unzulässigSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die oben genannten Urteile und damit gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411/2008, 18.666/2009 mwN).Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411 aus 2008,, 18.666 aus 2009, mwN).
Die – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvorausset-zungen geprüfte – Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
Oberlandesgericht, Landesgericht, Zivilprozess, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3017.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023