Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Satus eines Asylberechtigten an einen minderjährigen syrischen Staatsangehörigen; keine hinreichende Begründung hinsichtlich der drohenden Einziehung zum Militärdienst bei Erreichen des wehrfähigen AltersRechtssatz
Auf die vom - im Entscheidungszeitpunkt 16 Jahre alten - Beschwerdeführer vorgebrachte Gefahr einer Zwangsrekrutierung, weil er nach einer Rückkehr das wehrfähige Alter erreichen werde, geht das BVwG mit Hinweis auf das derzeitige Alter des Beschwerdeführers nicht ein, unterlässt somit ausschließlich deshalb eine Prüfung anhand der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Kriterien. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr muss aktuell sein und somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den Konventionsgründen zu befürchten habe.
Nach den Länderberichten ist für männliche, syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Dies gilt vom 1. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird. Im Alter von 17 Jahren sind die jungen Männer dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Für den im Jänner 2006 geborenen Beschwerdeführer besteht somit in wenigen Monaten die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen und in etwas über einem Jahr hat er den Wehrdienst anzutreten. Der Beschwerdeführer wird daher bei seiner Rückkehr mit Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einberufung zum Wehrdienst konfrontiert sein. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne weiteres die fehlende Aktualität der Verfolgung annehmen dürfen, sondern sich im Rahmen seiner Prognoseentscheidung mit einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gefahr einer Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer befindet sich mit knapp 17 Jahren in einem Alter, in dem eine mögliche Zwangsrekrutierung ab Erreichen des 18. Lebensjahres - auch angesichts der bereits ein Jahr davor einsetzenden staatlichen Vorbereitungsmaßnahmen - nicht allein mit dem Hinweis darauf, dass er derzeit das wehrfähige Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat, als Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Wehrpflicht, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2987.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024