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L82 BaurechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Zurückweisung eines Devolutionsantrags auf Grund der unvertretbaren Annahme des Fehlens einer Entscheidungspflicht der BaubehördeRechtssatz
Das LVwG hat seine Zuständigkeit in grob gesetzwidriger Weise abgelehnt, indem es der Beschwerde gegen die Abweisung des Devolutionsantrages durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Pottendorf "dahingehend Folge" gab, dass es aussprach, dass der Spruch des Bescheides "Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen" zu lauten habe. Sein Erkenntnis begründete das LVwG damit, dass keine Entscheidungspflicht der Baubehörde I. Instanz bestanden habe, obzwar das Bauansuchen am 28.05.2021 bei der zuständigen Behörde I. Instanz eingelangt sei, von dieser ein Verbesserungsauftrag erlassen und von der Baubehörde II. Instanz der Devolutionsantrag abgewiesen worden sei. Das LVwG hat seine Zuständigkeit in grob gesetzwidriger Weise abgelehnt, indem es der Beschwerde gegen die Abweisung des Devolutionsantrages durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Pottendorf "dahingehend Folge" gab, dass es aussprach, dass der Spruch des Bescheides "Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen" zu lauten habe. Sein Erkenntnis begründete das LVwG damit, dass keine Entscheidungspflicht der Baubehörde römisch eins. Instanz bestanden habe, obzwar das Bauansuchen am 28.05.2021 bei der zuständigen Behörde römisch eins. Instanz eingelangt sei, von dieser ein Verbesserungsauftrag erlassen und von der Baubehörde römisch zwei. Instanz der Devolutionsantrag abgewiesen worden sei.
Soweit sich das LVwG einem Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Devolutionsantrages durch den Gemeindevorstand mit der Begründung entzog, dass das Bauansuchen von vorneherein keinen Entscheidungsanspruch begründet habe, hat es mit dieser Argumentation die anzuwendenden Rechtsgrundlagen in grober Weise verkannt. Das LVwG hat durch die unvertretbare Annahme des Fehlens einer Entscheidungspflicht und damit das Fehlen einer der Vermeidung überlanger Verfahrensdauer dienenden Entscheidungsfrist die Beschwerdeführerin im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt, zumal dadurch die Verfahrensdauer in einer der Behörde zurechenbaren Weise um unbestimmte Zeit verlängert wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Landesverwaltungsgericht, Devolution, Entscheidungspflicht, Baurecht, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2677.2022Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023