RS Vfgh 2023/6/13 E1786/2022

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Veröffentlicht am 13.06.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AsylG 2005 §55, §58 Abs10
FremdenpolizeiG §120 Abs1b
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art8 EMRK mangels Rechtsschutzinteresse; kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch Ausreise aus dem Bundesgebiet auf Grund einer Rückkehrentscheidung während dem laufenden Verfahren und Abbruch des Kontakts zu einer einzelnen Person

Rechtssatz

Bei seiner Ableitung, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus dem Bundesgebiet während eines laufenden Verfahrens gezeigt habe, dass er kein Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde mehr habe, übersieht das BVwG zum einen, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (Erkenntnis v 17.11.2020) bestand, die ihm am 19.11.2020 zugestellt wurde. Die Rückkehrentscheidung wurde demnach mit Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise am 04.12.2020 durchsetzbar. Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §55 Abs1 AsylG 2005 hat kein Aufenthaltsrecht begründet und stand der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Der Beschwerdeführer kam daher mit seiner Ausreise zu einem vom BVwG nicht festgestellten, aber jedenfalls nach Oktober 2021 gelegenen Zeitpunkt einer Verpflichtung entsprechend den Anordnungen vom 17.11.2020 nach. Er verliert aber durch diese Ausreise nicht eo ipso sein rechtliches Interesse an der Bekämpfung eines für rechtswidrig erachteten Bescheides vor dem BVwG.

Die gegenteilige Ansicht hätte zur Konsequenz, dass sich der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines rechtlichen Interesses jedenfalls rechtswidrig verhalten und illegal im Bundesgebiet aufhältig hätte bleiben müssen. Angesichts dessen ist durch die Ausreise des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §55 Abs1 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig, aber noch nicht entschieden war, auch nicht eo ipso ein Wegfall der Beschwer betreffend den über diesen Antrag absprechenden Bescheid eingetreten. Hätte die Beschwerde vor dem BVwG Erfolg, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels zu entscheiden; das Interesse des Beschwerdeführers daran geht nicht allein deshalb verloren, weil er einer rechtlichen Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt.

Zum anderen verkennt das BVwG, dass der angefochtene Bescheid nicht einen Antrag auf internationalen Schutz, sondern einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §55 Abs1 AsylG 2005 betrifft, weshalb die von ihm zitierte Rsp des VwGH hier nicht einschlägig ist. Durch die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz ist eine Person dann nicht mehr (objektiv) beschwert, wenn sie sich iSd Art1 Abschnitt C Z1 GFK und Art11 Abs1 Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) freiwillig wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt hat. Dasselbe gilt aber nicht für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §55 Abs1 AsylG 2005, bei dem es auf eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung im Herkunftsstaat nicht ankommt.

Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid geht auch nicht dadurch verloren, dass er den Kontakt zu seiner "primären Bezugsperson" in Österreich abgebrochen hat. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf §58 Abs10 AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung durch das BFA ist zu prüfen, ob aus dem Antragsvorbringen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben ein seit Erlassung der Rückkehrentscheidung geänderter Sachverhalt hervorgeht, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art8 EMRK erforderlich macht. In seinem Antrag berief sich der Beschwerdeführer nicht allein auf die Beziehung zu seiner damaligen Unterkunftgeberin und Lebensgefährtin, sondern - durch Vorlage entsprechender Unterstützungserklärungen - unter anderem auch auf jene zu seinem Bruder und seiner Schwägerin, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebe, sowie zu weiteren Freunden und Bekannten. Das für die Abwägung gemäß Art8 EMRK relevante Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers lässt sich daher nicht bloß auf die Beziehung zu seiner ehemaligen Unterkunftgeberin und Lebensgefährtin reduzieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Rechtsschutz, Beschwer, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E1786.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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