TE Vfgh Beschluss 2023/6/13 E1200/2023 ua

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Veröffentlicht am 13.06.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs4
AVG §6 Abs1
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung des Verwaltungsgerichts Wien betreffend die Weiterleitung eines Schriftsatzes des Einschreiters an das Bundesverwaltungsgericht

Spruch

I.römisch eins.
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht adressierten und nachrichtlich an die Beschwerdeführer (zu Handen ihres Rechtsvertreters) ergangenen "Enderledigung" vom 8. März 2023 sprach das Verwaltungsgericht Wien Folgendes aus (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"In der Anlage wird der am 8.3.2023 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Schriftsatz der Beschwerdeführer […], soweit damit eine Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt von Organen der Landespolizeidirektion Wien am 24. bzw 25.1.2023 auf Basis eines Festnahmeauftrages vom 24.1.2023 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben wird, gemäß §17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm §6 Abs1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien bzw die Zuständigkeit Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art131 Abs2 Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG bzw §7 Abs1 Z3 iVm §34 BFA-Verfahrensgesetz.""In der Anlage wird der am 8.3.2023 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachte Schriftsatz der Beschwerdeführer […], soweit damit eine Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt von Organen der Landespolizeidirektion Wien am 24. bzw 25.1.2023 auf Basis eines Festnahmeauftrages vom 24.1.2023 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben wird, gemäß §17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit §6 Abs1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien bzw die Zuständigkeit Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art131 Abs2 Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG bzw §7 Abs1 Z3 in Verbindung mit §34 BFA-Verfahrensgesetz."

2. Gegen diese als Beschluss iSd Art144 Abs4 B-VG gewertete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen "Beschlusses" begehrt wird; unter einem beantragen die Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr (§35 VfGG iVm §64 Abs1 Z1 lita ZPO).2. Gegen diese als Beschluss iSd Art144 Abs4 B-VG gewertete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen "Beschlusses" begehrt wird; unter einem beantragen die Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr (§35 VfGG in Verbindung mit §64 Abs1 Z1 lita ZPO).

3. Gemäß Art144 Abs1 und 4 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes.

Mit der angefochtenen Erledigung des Verwaltungsgerichtes Wien wird ein Schriftsatz der Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind Mitteilungen von der Abtretung einer Verwaltungssache iSd §6 AVG keine Bescheide. Bei der angefochtenen Erledigung handelt es sich um keinen (verfahrensbeendenden) Beschluss eines Verwaltungsgerichtes. Die angefochtene Erledigung kann daher nicht beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden (vgl VfSlg 18.283/2007 mwN).Mit der angefochtenen Erledigung des Verwaltungsgerichtes Wien wird ein Schriftsatz der Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind Mitteilungen von der Abtretung einer Verwaltungssache iSd §6 AVG keine Bescheide. Bei der angefochtenen Erledigung handelt es sich um keinen (verfahrensbeendenden) Beschluss eines Verwaltungsgerichtes. Die angefochtene Erledigung kann daher nicht beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden vergleiche VfSlg 18.283 aus 2007, mwN).

4. Damit erweist sich die von den Beschwerdeführern angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, weshalb ihre Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im beantragten Umfang gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen sind.4. Damit erweist sich die von den Beschwerdeführern angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, weshalb ihre Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im beantragten Umfang gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen sind.

5. Die Beschwerde ist zurückzuweisen. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Abtretung, VfGH / Zuständigkeit, Verfahrensanordnung, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E1200.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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