Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Einstellung des Verfahrens und Zuspruch der Kosten an den KlägerRechtssatz
Die Mitteilung der klagenden Partei, dass die beklagte Partei den geforderten Betrag samt Kosten überwiesen habe, ist als Zurückziehung der Klage zu deuten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§41 und 35 Abs1 VfGG iVm §41 ZPO. Die der klagenden Partei für die Einbringung des Schriftsatzes vom 08.03.2023 zustehenden Kosten sind nach Tarifpost 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes auszumessen. In den Kosten sind 60 % Einheitssatz für die Mitteilung und der ERV-Erhöhungsbeitrag in Höhe von € 2,10 enthalten.Die Mitteilung der klagenden Partei, dass die beklagte Partei den geforderten Betrag samt Kosten überwiesen habe, ist als Zurückziehung der Klage zu deuten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§41 und 35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §41 ZPO. Die der klagenden Partei für die Einbringung des Schriftsatzes vom 08.03.2023 zustehenden Kosten sind nach Tarifpost 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes auszumessen. In den Kosten sind 60 % Einheitssatz für die Mitteilung und der ERV-Erhöhungsbeitrag in Höhe von € 2,10 enthalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Rechtsverkehr elektronischer, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:A7.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023