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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Einstellung des Verfahrens und Zuspruch der Kosten an den KlägerSpruch
Begründung
Begründung
Mit Schriftsatz vom 8. März 2023 teilte die klagende Partei mit, dass sie sich als klaglos gestellt erachte, weil die beklagte Partei den Betrag von € 135,– sowie die in der Klage verzeichneten Kosten überwiesen habe. Diese Mitteilung ist als Zurückziehung der Klage zu deuten. Das Verfahren ist daher einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§41 und 35 Abs1 VfGG iVm §41 ZPO. Die der klagenden Partei für die Einbringung des Schriftsatzes vom 8. März 2023 zustehenden Kosten sind nach Tarifpost 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes auszumessen. In den Kosten sind 60 % Einheitssatz für die Mitteilung und der ERV-Erhöhungsbeitrag in Höhe von € 2,10 enthalten.Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§41 und 35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §41 ZPO. Die der klagenden Partei für die Einbringung des Schriftsatzes vom 8. März 2023 zustehenden Kosten sind nach Tarifpost 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes auszumessen. In den Kosten sind 60 % Einheitssatz für die Mitteilung und der ERV-Erhöhungsbeitrag in Höhe von € 2,10 enthalten.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Rechtsverkehr elektronischer, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:A7.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023