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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Zurückweisung einer selbstverfassten Klage gegen die Republik mangels Zuständigkeit des VfGHRechtssatz
Dem Schreiben lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art137 B-VG im vorliegenden Fall ableiten ließe. Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der VfGH zur Entscheidung der vom Einschreiter betriebenen Sache zuständig ist. Zudem wurde die Eingabe nicht formgerecht durch einen Rechtsanwalt eingebracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:A15.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023