RS Vwgh 2005/4/15 2004/12/0162

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Möglichkeit, aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder sonstigen besonderen Anlässen statt des Sonderurlaubes jedenfalls auch Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, besteht für Beamte typischerweise; dessen ungeachtet sah der Gesetzgeber die Möglichkeit der Gewährung von Sonderurlaub unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 BDG 1979 vor. Er ging dabei offenbar von der Grundwertung aus, dass der Sonderurlaub im Falle seiner Gewährung die Inanspruchnahme anderer das Gesamtausmaß an dienstfreier Zeit vermindernder Möglichkeiten durch den Beamten ersetzen soll. Diese Grundwertung ließe den Hinweis auf die für den Beamten bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zeitausgleich als keine Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erscheinen.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120162.X06

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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