RS Vfgh 2023/6/15 G13/2023 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2023
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Index

64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art87 Abs2, Art88, Art130, Art133, Art134, Art135, Art140 Abs1 Z1 lita
RStDG §52, §53, §54, §209 Z3
BVwGG §2, §3, §10
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RStDG § 52 heute
  2. RStDG § 52 gültig ab 01.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  3. RStDG § 52 gültig von 01.07.1994 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
  4. RStDG § 52 gültig von 01.05.1988 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
  5. RStDG § 52 gültig von 01.05.1962 bis 30.04.1988
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen einer Bestimmung des RStDG betreffend die Zuständigkeit des Personalsenats für Dienstbeurteilungen der Richter des Bundesverwaltungsgerichts; durch die kollegiale Besorgung der Dienstbeurteilung als Aufgabe der Justizverwaltung des — ein Surrogat zur Vollversammlung darstellenden — Personalsenats werden die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch das Gericht vor; sachlicher Zusammenhang der Dienstbeurteilung mit der dem Personalsenat verfassungsgesetzlich zugewiesenen Aufgabe, Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu erstatten

Rechtssatz

Abweisung von Anträgen des VwGH auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen des §209 Z3 RStDG idF BGBl I 120/2012.Abweisung von Anträgen des VwGH auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen des §209 Z3 RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2012,.

Die Erstellung der Dienstbeurteilung inklusive Gesamtbeurteilung nach §53, §54 iVm §209 Z3 RStDG für Richter des BVwG stellt eine Aufgabe der Justizverwaltung dar. §209 Z3 RStDG weist diese Aufgabe dem Personalsenat des BVwG zur kollegialen Besorgung zu, sodass eine Vollziehung durch ein Gericht vorliegt. Bei der Dienstbeurteilung handelt es sich um eine Entscheidung des Personalsenates des BVwG, die vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten werden kann. Es liegt somit eine Aufgabe vor, die als ein vom Verwaltungsgericht zu besorgendes Geschäft iSd Art135 Abs2 B-VG zu qualifizieren ist.Die Erstellung der Dienstbeurteilung inklusive Gesamtbeurteilung nach §53, §54 in Verbindung mit §209 Z3 RStDG für Richter des BVwG stellt eine Aufgabe der Justizverwaltung dar. §209 Z3 RStDG weist diese Aufgabe dem Personalsenat des BVwG zur kollegialen Besorgung zu, sodass eine Vollziehung durch ein Gericht vorliegt. Bei der Dienstbeurteilung handelt es sich um eine Entscheidung des Personalsenates des BVwG, die vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten werden kann. Es liegt somit eine Aufgabe vor, die als ein vom Verwaltungsgericht zu besorgendes Geschäft iSd Art135 Abs2 B-VG zu qualifizieren ist.

Die Zusammensetzung des Personalsenates des BVwG wird durch §10 BVwGG iVm §209 Z2 RStDG geregelt, wonach diesem der Präsident und der Vizepräsident des BVwG (als Mitglieder kraft Amtes) und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder (Wahlmitglieder) angehören. Den Anforderungen an Senate iSd Art135 Abs1 B-VG wird der Personalsenat schon auf Grund der Mitglieder kraft Amtes nicht gerecht. Allerdings entspricht die Zusammensetzung den Voraussetzungen des Art134 Abs3 B-VG, der die vorschlagsberechtigte Bundesregierung verpflichtet, vor der Ernennung von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte des Bundes durch den Bundespräsidenten einen Dreiervorschlag der Vollversammlung oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes zu bestehen hat, einzuholen. Zudem betraut §2 Abs4 BVwGG den Personalsenat des BVwG mit der Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern des BVwG. Daher handelt es sich bei dem durch §209 Z3 RStDG mit der Dienstbeurteilung betrauten Kollegialorgan um den bereits in der Verfassung verankerten - und ein Surrogat zur Vollversammlung bildenden - Ausschuss iSd Art134 Abs3 B-VG.Die Zusammensetzung des Personalsenates des BVwG wird durch §10 BVwGG in Verbindung mit §209 Z2 RStDG geregelt, wonach diesem der Präsident und der Vizepräsident des BVwG (als Mitglieder kraft Amtes) und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder (Wahlmitglieder) angehören. Den Anforderungen an Senate iSd Art135 Abs1 B-VG wird der Personalsenat schon auf Grund der Mitglieder kraft Amtes nicht gerecht. Allerdings entspricht die Zusammensetzung den Voraussetzungen des Art134 Abs3 B-VG, der die vorschlagsberechtigte Bundesregierung verpflichtet, vor der Ernennung von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte des Bundes durch den Bundespräsidenten einen Dreiervorschlag der Vollversammlung oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes zu bestehen hat, einzuholen. Zudem betraut §2 Abs4 BVwGG den Personalsenat des BVwG mit der Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern des BVwG. Daher handelt es sich bei dem durch §209 Z3 RStDG mit der Dienstbeurteilung betrauten Kollegialorgan um den bereits in der Verfassung verankerten - und ein Surrogat zur Vollversammlung bildenden - Ausschuss iSd Art134 Abs3 B-VG.

Die Verfassung steht der Zuständigkeit des Personalsenates des BVwG somit nicht entgegen, zumal die Dienstbeurteilung ob der allfällig daraus resultierenden dienstrechtlichen Konsequenzen als dienstrechtliche Angelegenheit anzusehen ist. Die Dienstbeurteilung steht damit in einem sachlichen Zusammenhang mit der verfassungsgesetzlich dem Ausschuss nach Art134 Abs3 B-VG zugewiesenen Aufgabe, Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu erstatten.

Entscheidungstexte

  • G13/2023 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.06.2023 G13/2023 ua

Schlagworte

Richter, Dienstrecht, Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarrecht Verfahren, VfGH / Gerichtsantrag, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Eventualantrag, Gericht Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G13.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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