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77 Kunst, KulturNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Kunst-, Kultur- und SportsicherungsG; Kostentragung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie durch Veranstalter und Vermittler im rechtspolitischen Gestaltungsrahmen des GesetztgebersRechtssatz
Das Vorbringen lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (der §1 Abs1a sowie des §3 Abs1 Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz - KuKuSpoSiG) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §1 Abs1a KuKuSpoSiG ist auf Vermittler (Ticketingunternehmen) nicht anwendbar, sodass die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmungen von Vornherein ins Leere gehen. Der Gesetzgeber hat mit §3 Abs1 KuKuSpoSiG (iVm den sonstigen Bestimmungen des Gesetzes) einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Veranstalter, der Vermittler und der Besucher bzw Teilnehmer geschaffen. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass Kosten, die infolge einer Regelung im Interesse der Veranstaltungs- und Vermittlungsbranche und zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie entstehen, von Veranstaltern bzw Betreibern zu tragen sind und den Besuchern, Teilnehmern oder späteren Inhabern eines Gutscheines nicht angelastet werden dürfen. Der Gesetzgeber hat mit §3 Abs1 KuKuSpoSiG den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsrahmen aus diesem Grund nicht überschritten.Das Vorbringen lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (der §1 Abs1a sowie des §3 Abs1 Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz - KuKuSpoSiG) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §1 Abs1a KuKuSpoSiG ist auf Vermittler (Ticketingunternehmen) nicht anwendbar, sodass die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmungen von Vornherein ins Leere gehen. Der Gesetzgeber hat mit §3 Abs1 KuKuSpoSiG in Verbindung mit den sonstigen Bestimmungen des Gesetzes) einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Veranstalter, der Vermittler und der Besucher bzw Teilnehmer geschaffen. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass Kosten, die infolge einer Regelung im Interesse der Veranstaltungs- und Vermittlungsbranche und zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie entstehen, von Veranstaltern bzw Betreibern zu tragen sind und den Besuchern, Teilnehmern oder späteren Inhabern eines Gutscheines nicht angelastet werden dürfen. Der Gesetzgeber hat mit §3 Abs1 KuKuSpoSiG den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsrahmen aus diesem Grund nicht überschritten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtspolitik, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G141.2023Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023