TE Vfgh Beschluss 2023/6/16 G141/2023

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Veröffentlicht am 16.06.2023
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Index

77 Kunst, Kultur

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
Kunst-, Kultur- und SportsicherungsG §1 Abs1a, §3 Abs1
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Kunst-, Kultur- und SportsicherungsG; Kostentragung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie durch Veranstalter und Vermittler im rechtspolitischen Gestaltungsrahmen des Gesetztgebers

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,, 17.222 aus 2004,).

Die antragstellende Partei behauptet, dass §1 Abs1a sowie §3 Abs1 KuKuSpoSiG gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG, auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG verstoßen.

Das Vorbringen in dem Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §1 Abs1a KuKuSpoSiG ist auf Vermittler (Ticketingunternehmen) nicht anwendbar, sodass die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmungen von Vornherein ins Leere gehen. Der Gesetzgeber hat mit §3 Abs1 KuKuSpoSiG (iVm den sonstigen Bestimmungen des Gesetzes) einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Veranstalter, der Vermittler und der Besucher bzw Teilnehmer geschaffen. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass Kosten, die infolge einer Regelung im Interesse der Veranstaltungs- und Vermittlungsbranche und zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie entstehen, von Veranstaltern bzw Betreibern zu tragen sind und den Besuchern, Teilnehmern oder späteren Inhabern eines Gutscheines nicht angelastet werden dürfen. Der Gesetzgeber hat mit §3 Abs1 KuKuSpoSiG den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsrahmen aus diesem Grund nicht überschritten (vgl dazu allgemein VfSlg 19.933/2014).Das Vorbringen in dem Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §1 Abs1a KuKuSpoSiG ist auf Vermittler (Ticketingunternehmen) nicht anwendbar, sodass die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmungen von Vornherein ins Leere gehen. Der Gesetzgeber hat mit §3 Abs1 KuKuSpoSiG in Verbindung mit den sonstigen Bestimmungen des Gesetzes) einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Veranstalter, der Vermittler und der Besucher bzw Teilnehmer geschaffen. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass Kosten, die infolge einer Regelung im Interesse der Veranstaltungs- und Vermittlungsbranche und zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie entstehen, von Veranstaltern bzw Betreibern zu tragen sind und den Besuchern, Teilnehmern oder späteren Inhabern eines Gutscheines nicht angelastet werden dürfen. Der Gesetzgeber hat mit §3 Abs1 KuKuSpoSiG den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsrahmen aus diesem Grund nicht überschritten vergleiche dazu allgemein VfSlg 19.933 aus 2014,).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtspolitik, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G141.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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