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L20 Dienstrecht (D)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines – zu eng gefassten – Gerichtsantrags betreffend eine Zeichenfolge einer Bestimmung der Wr DienstO 1994 wegen des durch eine Aufhebung völlig veränderten und dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren InhaltsRechtssatz
Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung der Zeichenfolge " 2," des §15c Abs1 erster Satz Wr Dienstordnung 1994 idF LGBl 48/2020. §15c Wr DO 1994 wurde nach dieser Fassung mit LGBl 11/2021 novelliert und erhielt schließlich mit der Novelle LGBl 69/2021 seine aktuelle Fassung, deren Wortlaut das VGW in der Begründung seines Antrages wiedergibt. Es geht daher mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung (nämlich LGBl 69/2021) des §15c Wr DO 1994 Bezug genommen wird, womit dem für Anträge gemäß Art140 B-VG geltenden strengen Formerfordernis des §62 Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan ist.Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung der Zeichenfolge " 2," des §15c Abs1 erster Satz Wr Dienstordnung 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 48 aus 2020,. §15c Wr DO 1994 wurde nach dieser Fassung mit Landesgesetzblatt 11 aus 2021, novelliert und erhielt schließlich mit der Novelle Landesgesetzblatt 69 aus 2021, seine aktuelle Fassung, deren Wortlaut das VGW in der Begründung seines Antrages wiedergibt. Es geht daher mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung (nämlich Landesgesetzblatt 69 aus 2021,) des §15c Wr DO 1994 Bezug genommen wird, womit dem für Anträge gemäß Art140 B-VG geltenden strengen Formerfordernis des §62 Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan ist.
Mit der Aufhebung der Zeichenfolge " 2,"erhielte die Bestimmung des §15c Wr DO 1994, die eine Anrechnung nur einschlägiger Vordienstzeiten insgesamt im Höchstausmaß von zehn Jahren bezweckt, einen dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt. Der begehrte Aufhebungsumfang ist vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken auch zu eng. Das VGW hätte im Hinblick auf die Bedenken, dass die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach §15c Abs1 Wr DO 1994 eine Verletzung des Vertrauensschutzes und einen unzulässigen Eingriff in die Rechtskraft bereits angerechneter Vordienstzeiten darstelle, jedenfalls den ersten Satz des §15c Abs1 Wr DO 1994 anzufechten gehabt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, Dienstrecht, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Antrag, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G133.2023Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023