RS Vfgh 2023/6/28 E745/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

PersFrSchG 1988 Art1
EMRK Art5
BFA-VG §22a
FremdenpolizeiG 2005 §76
VwGVG §35
VfGG §7 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) betreffend die Anhaltung eines marokkanischen Staatsangehörigen in Schubhaft; mangelnde Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung eines bestimmten Zeitraums der Anhaltung

Rechtssatz

Das BVwG hat die verfassungsrechtlich geforderte Einzelfallprüfung unterlassen, indem es davon ausgeht, dass hinsichtlich jener Zeiträume, die nach den Entscheidungen über die amtswegige Haftprüfung nach §22a Abs4 BFA-VG liegen, bindend feststehe, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorgelegen seien und diese auch verhältnismäßig gewesen sei, obwohl es schließlich zum Ergebnis kommt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von Beginn an rechtswidrig gewesen sei.

Diese vom BVwG angenommene Bindungswirkung ist vom Gesetz nicht gedeckt: Gemäß §22a Abs4 BFA-VG ist für den Fall, dass ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Es hat dabei jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung verdeutlicht, dass das BVwG nur darüber abzusprechen hat, ob die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt zulässig bzw die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Hinsichtlich der vor und nach der Entscheidung gemäß §22a Abs4 BFA-VG liegenden Zeiträume ist der Fremde daher berechtigt, eine Beschwerde nach §22a Abs1 BFA-VG zu erheben und damit eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges herbeizuführen, ohne dass das BVwG bei der Entscheidung über diese Beschwerde an eine Entscheidung gemäß §22a Abs4 BFA-VG gebunden wäre.

Das BVwG wäre daher trotz der gemäß §22a Abs4 BFA-VG ergangenen Entscheidungen verpflichtet gewesen, sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft hinsichtlich des Zeitraumes von einschließlich 24.02.2022 bis einschließlich 20.07.2022 (mit Ausnahme des 23.03., 14.04., 06.05. und 03.06.2022) auseinanderzusetzen. Da die Abweisung der Anträge der Parteien des Verfahrens vor dem BVwG auf Kostenersatz gemäß §35 VwGVG mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid in untrennbarem Zusammenhang stehen, ist das bekämpfte Erkenntnis auch insoweit aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schubhaft, Freiheit persönliche, Verhältnismäßigkeit, Bindung (der Gerichte), Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E745.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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