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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Irak; mangelhafte Berücksichtigung der Länderberichte und der einschlägigen Rechtsprechung; mangelnde Beweiswürdigung; keine Verpflichtung zur Geheimhaltung der Homosexualität im Herkunftsstaat zur Vermeidung einer VerfolgungRechtssatz
Das BVwG setzt sich mit den Berichten des UNHCR und des EASO (insbesondere mit der SOGI-Richtlinie) und auch mit seiner eigenen Rsp nicht ausreichend auseinander, wenn es eigene leibliche Kinder und die aufrechte Ehe als "maßgebliches Indiz" dafür wertet, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell orientiert sei.
Das BVwG stellt regelmäßige gleichgeschlechtliche Kontakte des Beschwerdeführers vor und nach seiner Ausreise aus dem Irak fest. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Erkenntnis - in Ansehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, mit denen sich das BVwG nicht auseinandersetzt - an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass eine homosexuelle Orientierung nicht festzustellen sei. Weder Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem BVwG noch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine "anhaltende homosexuelle Partnerschaft" gehabt habe, vermögen die Verneinung einer homosexuellen Orientierung nachvollziehbar zu begründen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung des BVwG, dass wegen einer fehlenden identitätsstiftenden homosexuellen Orientierung die Hinweise in den Länderinformationen auf "mögliche Übergriffe [...] auf Angehörige sexueller Minderheiten" nicht relevant seien, als willkürlich. Der vom BVwG unter Verweis auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung festgestellte Umstand, "dass für [den Beschwerdeführer] das Bekanntwerden seiner sexuellen Aktivitäten in Österreich im Umgang mit Männern ohne Bedeutung" sei, lässt entgegen der Auffassung des BVwG keine Schlüsse auf eine Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Irak zu.
Schlagworte
Asylrecht, Homosexualität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E628.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024