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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen von Somalia; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage, der Clanzugehörigkeit sowie der innerstaatlichen FluchtalternativeRechtssatz
Das BVwG lässt bei der Beurteilung, dass Mogadischu als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, außer Acht, dass nach den Länderinformationen auch Angehörige starker Clans zu Minderheiten werden könnten. Dies sei dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet lebten, in dem ein anderer Clan dominant sei. Zudem lässt das BVwG die "Country Guidance: Somalia" (EUAA) und den Leitfaden des UNHCR unberücksichtigt, in welchen zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu festgehalten wird, dass eine solche - ausgehend von der allgemeinen volatilen Situation in Mogadischu und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände - grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe und nur in außergewöhnlichen Fällen vertretbar erscheine. Zu diesen Ausnahmefällen würden insbesondere arbeitsfähige Männer und Ehepaare ohne Kinder gehören, die nicht zusätzlich schutzbedürftig seien, die einem lokalen Mehrheitsclan angehörten und über einen Bildungs- und Berufshintergrund verfügten, der ihnen den Zugang zu einer Beschäftigung erleichtere, oder über ein Unterstützungsnetzwerk verfügten, das ihnen beim Zugang zur Grundversorgung helfen könne, oder anderweitig über ausreichende finanzielle Mittel verfügten. Das BVwG legt in seiner Begründung nicht näher dar, weshalb dem Beschwerdeführer (Angehöriger des Clans der Digil bzw Digil Mirifle), der nicht einem lokalen Mehrheitsclan angehört, entgegen diesen Länderberichten eine Neuansiedlung in Mogadischu möglich ist.
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E402.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023