RS Vwgh 2005/4/19 AW 2005/03/0009

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Veröffentlicht am 19.04.2005
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Tir 1983 §70 Abs1 idF 1993/068;
JagdG Tir 1983 §70 Abs2 idF 1993/068;
JagdRallg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretungen des Tir JagdG 1983 - Da der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt vorgebracht hat, in einem Recht gemäß § 70 Abs 1 Tir JagdG 1983 verletzt zu sein, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung des angefochtenen Bescheids im Lichte des § 70 Abs 2 leg cit, wonach ein Verfall ausgesprochen werden kann, nicht vorzunehmen. Damit kann dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der auf eine für verfallen erklärte Trophäe abstellt, schon deshalb kein Erfolg beschieden sein. Dessen ungeachtet ergibt sich auch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde, dass mit diesem Bescheid ein Verfall im Sinn des § 70 Abs 2 leg cit ausgesprochen worden wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Strafen Übertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005030009.A01

Im RIS seit

13.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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