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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Tir 1983 §70 Abs1 idF 1993/068;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretungen des Tir JagdG 1983 - Da der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt vorgebracht hat, in einem Recht gemäß § 70 Abs 1 Tir JagdG 1983 verletzt zu sein, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung des angefochtenen Bescheids im Lichte des § 70 Abs 2 leg cit, wonach ein Verfall ausgesprochen werden kann, nicht vorzunehmen. Damit kann dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der auf eine für verfallen erklärte Trophäe abstellt, schon deshalb kein Erfolg beschieden sein. Dessen ungeachtet ergibt sich auch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde, dass mit diesem Bescheid ein Verfall im Sinn des § 70 Abs 2 leg cit ausgesprochen worden wäre.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen Übertretungen und StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005030009.A01Im RIS seit
13.07.2005