RS Vfgh 2023/6/28 E2014/2022

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Veröffentlicht am 28.06.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend eine Rückkehrentscheidung (und darauf aufbauende weitere Aussprüche) mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben hinsichtlich des pflegebedürftigen Sohns

Rechtssatz

Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Art8 Abs1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Das BVwG stellte im fortgesetzten Verfahren (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/14/0050) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - fest, dass der subsidiär schutzberechtigte Sohn der Beschwerdeführerin einen Behinderungsgrad von 100% aufweise, Pflegegeld der Pflegestufe 4 beziehe, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in einem Haushalt lebe und ausschließlich von ihr betreut werde. In der rechtlichen Begründung verweist das BVwG pauschal auf die Existenz entsprechender Pflege- und Betreuungseinrichtungen und geht davon aus, dass der Sohn nicht auf die Pflege der Mutter angewiesen sei. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen hat sich das BVwG aber nicht ausreichend mit der Frage des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn auseinandergesetzt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise durch das Erkenntnis des BVwG auf vier Monate angehoben wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kinder, Pflegegeld, Behinderte, Rückkehrentscheidung, Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Asylrecht / Vulnerabilität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2014.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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