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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Anordnung der Außerlandesbringung einer Staatsangehörigen von Nigeria nach Malta im Rahmen eines Dublin-Verfahrens; mangelhafte Ermittlung und Auseinandersetzung mit den Länderberichten zu den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in MaltaRechtssatz
Das BVwG thematisiert zwar den Umstand, dass der Beschwerdeführerin in Malta Inhaftierung drohe, da sie Malta während ihres anhängigen Asylverfahrens ohne Erlaubnis verlassen hatte. Diese drohende Haft stehe aber der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Malta nicht entgegen. Das BVwG unterlässt es jedoch, sich substantiiert mit den Haftbedingungen, die der Beschwerdeführerin im Falle einer Außerlandesbringung nach Malta drohen, auseinanderzusetzen. Es erläutert lediglich, dass für "die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Malta nicht entsprechend versorgt und untergebracht würde, [...] sich weder aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte" ergeben würden. Eine drohende "mangelhafte Versorgung und Unterbringung" habe die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.
Die Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die auch dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegen, führen aus, dass Dublin-Rückkehrer in Malta "meist in Haft genommen" werden würden, wenn sie nach Malta zurückkehren. Die Haftbedingungen werden in einem Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) als "behördliche Vernachlässigung" und "an unmenschliche und erniedrigende Behandlung grenzend" bezeichnet.
Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist mit Willkür behaftet, wenn sie sich nicht hinreichend mit den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta auseinandersetzt, obwohl diese in der Bescheidbeschwerde problematisiert wird. Der EuGH hat die Haftbedingungen in Malta im Kontext von Einwanderungsverfahren bereits mehrmals als Verletzung des Art3 EMRK qualifiziert (insbesondere im Zusammenhang mit vulnerablen Personen). Das BVwG hätte sich daher im Falle der Beschwerdeführerin - diese ist gem Art21 Aufnahmerichtlinie als Opfer von Menschenhandel eine besonders schutzbedürftige Person - eingehender mit den Bedingungen im Falle einer drohenden Haft der Beschwerdeführerin in Malta - unter Berücksichtigung der aktuellen zu Malta verfügbaren Länderfeststellungen - auseinandersetzen müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Außerlandesbringung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Asylrecht / VulnerabilitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1659.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023