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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung der StPO betreffend einen Antrag auf Ablehnung eines RichtersRechtssatz
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles lässt das Vorbringen der antragstellenden Parteien die behauptete Verfassungswidrigkeit (des §45 Abs1 zweiter, dritter und vierter Satz StPO idF BGBl I 40/2009) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (E v 28.06.2023, G299/2022 ua).Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles lässt das Vorbringen der antragstellenden Parteien die behauptete Verfassungswidrigkeit (des §45 Abs1 zweiter, dritter und vierter Satz StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2009,) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (E v 28.06.2023, G299/2022 ua).
(Vgl jeweils auch die B v 29.06.2023, G150/2023; G154/2023; G158/2023; G159/2023).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Strafprozessrecht, VfGH / Ablehnung, RichterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G5.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023