TE Vfgh Beschluss 2023/9/18 G271/2023 ua

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Veröffentlicht am 18.09.2023
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1litd, Art140 Abs1b
JN §43 Abs3
ZPO §501, §502 Abs2, §502 Abs5
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. JN § 43 heute
  2. JN § 43 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 43 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 501 heute
  2. ZPO § 501 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ZPO § 501 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 501 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 501 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 501 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der JN und ZPO; verfahrensökonomische Regelung der (sachlichen) Zuständigkeit des Gerichts im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

3. Im (Haupt-)Antrag wird die Verfassungswidrigkeit des §43 Abs3 JN behauptet; diese Bestimmung verstoße gegen Art83 Abs2 B-VG, den Gleichheitsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip; im Eventualantrag wird die Verfassungswidrigkeit des §501 und von Teilen des §502 ZPO geltend gemacht.

4. Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Jurisdiktionsnorm enthält klare und eindeutige Zuständigkeitsregelungen (vgl insbesondere §§41 ff, §§49 ff und §§65 ff). In §§41 ff JN wird festgelegt, dass die Gerichte ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen haben und im Fall ihrer Unzuständigkeit die Klage zurückzuweisen haben. So ist etwa nach dem ersten Satz des §43 Abs1 JN die Klage von Amts wegen zurückzuweisen, wenn sich das angerufene Gericht für unzuständig erklärt. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen oder ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen worden ist, kann sich das Gericht nach dem zweiten Satz des §43 Abs1 JN unter anderem nur dann für unzuständig erklären, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit erhebt (Z1). Von dieser Regelung des §43 Abs1 zweiter Satz JN macht §43 Abs3 JN eine Ausnahme. Demnach kann die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, dass für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist, wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden hat. Ebenso kann in Streitsachen, die vor ein Bezirksgericht gehören, die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, dass für die Streitsache ein anderes Bezirksgericht sachlich zuständig ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, aus verfahrensökonomischen Gründen in solchen Konstellationen die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit auszuschließen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, dass die angefochtene Regelung gegen Art83 Abs2 B-VG oder den Gleichheitsgrundsatz verstößt. 4. Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Jurisdiktionsnorm enthält klare und eindeutige Zuständigkeitsregelungen vergleiche insbesondere §§41 ff, §§49 ff und §§65 ff). In §§41 ff JN wird festgelegt, dass die Gerichte ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen haben und im Fall ihrer Unzuständigkeit die Klage zurückzuweisen haben. So ist etwa nach dem ersten Satz des §43 Abs1 JN die Klage von Amts wegen zurückzuweisen, wenn sich das angerufene Gericht für unzuständig erklärt. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen oder ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen worden ist, kann sich das Gericht nach dem zweiten Satz des §43 Abs1 JN unter anderem nur dann für unzuständig erklären, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit erhebt (Z1). Von dieser Regelung des §43 Abs1 zweiter Satz JN macht §43 Abs3 JN eine Ausnahme. Demnach kann die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, dass für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist, wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden hat. Ebenso kann in Streitsachen, die vor ein Bezirksgericht gehören, die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, dass für die Streitsache ein anderes Bezirksgericht sachlich zuständig ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, aus verfahrensökonomischen Gründen in solchen Konstellationen die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit auszuschließen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, dass die angefochtene Regelung gegen Art83 Abs2 B-VG oder den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

5. Es entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass auf den Eventualantrag nicht mehr einzugehen ist, sofern sich der (Haupt-)Antrag als zulässig erweist (VfSlg 19.411/2011, 20.029/2015, 20.168/2017). Auf den Eventualantrag ist daher mangels Unzulässigkeit des Hauptantrages nicht einzugehen.5. Es entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass auf den Eventualantrag nicht mehr einzugehen ist, sofern sich der (Haupt-)Antrag als zulässig erweist (VfSlg 19.411 aus 2011,, 20.029 aus 2015,, 20.168 aus 2017,). Auf den Eventualantrag ist daher mangels Unzulässigkeit des Hauptantrages nicht einzugehen.

6. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).6. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Gericht Zuständigkeit, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G271.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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