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23/01 InsolvenzordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer — im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegenen — Bestimmung der IO betreffend die Anfechtbarkeit von (nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen) RechtshandlungenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §31 Abs1 Z2 IO als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Gesetzeber hat mit der angefochtenen Regelung den ihm von Verfassungs wegen eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw Objektivierbarkeit der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen ist die angefochtene Regelungen nicht als gleichheitswidrig anzusehen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ex lege-Gläubiger iSd §46 IO insoweit nicht gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Insolvenzrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G257.2023Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023