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23/01 InsolvenzordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer — im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegenen — Bestimmung der IO betreffend die Anfechtbarkeit von (nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen) RechtshandlungenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Im Antrag wird geltend gemacht, dass §31 Abs1 Z2 IO gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. §31 Abs1 Z2 IO sei unsachlich, weil sie nur die Insolvenzmasse, nicht aber den Gläubiger so stelle, als wäre die Insolvenz bereits bei Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen eröffnet worden; dies gelte insbesondere für die in §46 IO angeführten Forderungen.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Gesetzeber hat mit der angefochtenen Regelung den ihm von Verfassungs wegen eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten (dazu allgemein zB VfGH 30.6.2022, G279/2021). Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw Objektivierbarkeit der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen ist die angefochtene Regelungen nicht als gleichheitswidrig anzusehen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ex lege-Gläubiger iSd §46 IO insoweit nicht gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Insolvenzrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G257.2023Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023