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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Unterhalts für die Gewährung der VerfahrenshilfeRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH ist nicht zu erkennen, dass die in §63 Abs1 ZPO für die Bewilligung der Verfahrenshilfe normierte Voraussetzung, dass die betroffene Person außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gegen Art6 EMRK oder Art47 GRC verstößt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verfahrenshilfe, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, ZivilprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G228.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023