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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Grundbuchsnovelle 1997; Entscheidung eines Landesgerichts ist keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Bei dem Urteil des LG Feldkirch vom 28.03.2023 handelt es sich um eine zweitinstanzliche Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass der mit einem Antrag gemäß §508 ZPO verbundenen und gegen dieses Urteil erhobenen ordentlichen Revision an den OGH, und somit nicht aus Anlass einer "von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Zivilprozess, Landesgericht, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G211.2023Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023