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L80/20 Gewerberechtliche und sonstige wirtschaftsrechtliche VorschriftenNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr WettenG wegen zu engen Anfechtungsumfangs sowie mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften GesetzesstelleRechtssatz
Das angefochtene Wort "ortsfeste" in §2 Z7 Wr WettenG, LGBl 60/1974, ist lediglich ein Kriterium der Beschreibung des Begriffs der Betriebsstätte, ohne eigenständige normative Bedeutung zu entfalten; normativen Gehalt erfährt der Terminus Betriebsstätte (und die für die Definition derselben verwendeten Kriterien) erst in Verbindung mit jenen Vorschriften, die den Begriff der Betriebsstätte verwenden, zB §3 Wr WettenG, der die Voraussetzungen für die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer statuiert. Da der Antragsteller das Wort "ortsfeste" in §2 Z7 Wr WettenG (als ein Kriterium für die Definition der Betriebsstätte) isoliert - und nicht gemeinsam mit der genannten Vorschrift des §3 Wr WettenG - anficht, erweist sich insoweit der Antrag wegen zu eng gewählten Anfechtungsumfangs als unzulässig.Das angefochtene Wort "ortsfeste" in §2 Z7 Wr WettenG, Landesgesetzblatt 60 aus 1974,, ist lediglich ein Kriterium der Beschreibung des Begriffs der Betriebsstätte, ohne eigenständige normative Bedeutung zu entfalten; normativen Gehalt erfährt der Terminus Betriebsstätte (und die für die Definition derselben verwendeten Kriterien) erst in Verbindung mit jenen Vorschriften, die den Begriff der Betriebsstätte verwenden, zB §3 Wr WettenG, der die Voraussetzungen für die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer statuiert. Da der Antragsteller das Wort "ortsfeste" in §2 Z7 Wr WettenG (als ein Kriterium für die Definition der Betriebsstätte) isoliert - und nicht gemeinsam mit der genannten Vorschrift des §3 Wr WettenG - anficht, erweist sich insoweit der Antrag wegen zu eng gewählten Anfechtungsumfangs als unzulässig.
Verletzung des §62 Abs1 VfGG: Das Aufhebungsbegehren lässt auf Grund der alternativen Formulierung "und/oder" offen, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich durch den VfGH aufgehoben werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wetten, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G178.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023