RS Vfgh 2023/9/18 E944/2023

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Veröffentlicht am 18.09.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen Syriens; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers als Wehrdienstpflichtiger im Herkunftsstaat

Rechtssatz

Damit unterlässt es das BVwG, sich unter Bezugnahme auf entsprechende Länderinformationen mit der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Einberufungs- bzw Rekrutierungssituation von im wehrdienstfähigen Alter befindlichen männlichen syrischen Staatsangehörigen auseinanderzusetzen. So ist den zugrunde gelegten Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt vom 10.08.2023, Version 7) unter anderem zu entnehmen, dass für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines zweijährigen Wehrdienstes gesetzlich verpflichtend sei und auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mit Zwangsrekrutierungen rechnen müssten. In Syrien bestehe keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. In den Länderfeststellungen hält das BVwG fest, es seien Fälle von Rückkehrern dokumentiert, die auf Grund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen worden seien. Es gebe verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden; Gefängnis bedeute immer auch Folter.

Das BVwG setzt sich in seiner Entscheidung nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers als im wehrdienstfähigen Alter befindlichen Mannes (Registrierung von den syrischen Militärbehörden im Jahr 2011, bisher habe der Beschwerdeführer aber keinen Einberufungsbefehl erhalten), der seinen Angaben zufolge den Wehrdienst beim syrischen Militär noch nicht abgeleistet hat, auseinander. Es stellt weder fest, ob dem - aus der Stadt Al Hasaka stammenden - Beschwerdeführer insbesondere angesichts seines Alters von 30 Jahren bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Einberufung oder zwangsweise Einziehung drohe, noch welche Auswirkungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee vor dem Hintergrund des herrschenden Bürgerkrieges in Syrien hätte. Aus der Entscheidung geht auch nicht hervor, ob der Beschwerdeführer als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee Gefahr liefe, selbst an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Wehrpflicht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E944.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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