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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks im fortgesetzten Verfahren; neuerlich mangelhafte Auseinandersetzung mit Länderberichten des UNHCR betreffend die Situation von Kindern, der konkreten Situation der Beschwerdeführer und der Sicherheitslage in der Herkunftsregion Dohuk sowie mit dem Umstand, dass die Familie mittlerweile drei minderjährige Kinder umfasstRechtssatz
Das angefochtene Erkenntnis des BVwG betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer lässt nach wie vor keine ausreichende Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführer als Familie mit minderjährigen Kindern erkennen (VfGH E v 27.09.2021, E1270-1273/2021). Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung trifft das BVwG erneut keine hinreichenden Feststellungen zu den konkreten Lebensumständen der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak. Die bloß allgemein gehaltenen Ausführungen, vermögen im konkreten Fall die Versagung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz alleine nicht zu begründen.
Diese gilt auch für das zu E816/2023 protokollierte Verfahren betreffend die Fünftbeschwerdeführerin. Hinzu kommt, dass sich das BVwG auch nicht hinreichend mit dem Umstand auseinandersetzt, dass die Familie mittlerweile drei minderjährige Kinder zählt. Wenngleich dem BVwG bekannt war, dass sich ein weiteres - zum Zeitpunkt seiner Entscheidung 12 Monate altes - Kind im Bundesgebiet befindet, verzichtet es gänzlich darauf, damit zusammenhängende Feststellungen zu treffen, etwa welcher Aufenthaltsstatus dem nachgeborenen Kind zukommt und ob die mit dem angefochtenen Erkenntnis durchsetzbar gewordenen Rückkehrentscheidungen eine Trennung dieses Kindes von der restlichen Kernfamilie zur Folge hätten. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer das Asylverfahren des dritten Kindes noch nicht abgeschlossen war, wären diesbezügliche Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die nach Art8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung, notwendig gewesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3230.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024