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10/11 Vereins- und VersammlungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung(sbestimmung) betreffend das Verbot großer Vereine, Förderungsmittel des Bundes zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen zu verwenden; keine Legitimation auf Grund Zumutbarkeit des ordentlichen RechtswegsRechtssatz
Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung der gesamten Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) idF BGBl II 190/2018 auf Grund der Darlegung von Bedenken nur hinsichtlich des §24 Abs2 Z9 ARR 2014, nicht aber der übrigen Bestimmungen der ARR 2014. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die übrigen Bestimmungen der ARR 2014 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.Zurückweisung des Hauptantrags auf Aufhebung der gesamten Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 190 aus 2018, auf Grund der Darlegung von Bedenken nur hinsichtlich des §24 Abs2 Z9 ARR 2014, nicht aber der übrigen Bestimmungen der ARR 2014. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die übrigen Bestimmungen der ARR 2014 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
Hinsichtlich der Eventualanträgen auf Aufhebung der Wortfolge "oder Rückstellungen" in §24 Abs2 Z9 ARR 2014 besteht ein anderer zumutbarer Weg: Gemäß §2 ARR 2014 werden Förderungen im Sinne dieser Verordnung vom Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art17 B-VG) gewährt. §4 ARR 2014 sieht zwar vor, dass auf die Gewährung einer Förderung kein Rechtsanspruch besteht. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte folgt aber, dass Betroffene bei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachten Leistungen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden. Die antragstellende Partei hat demnach die Möglichkeit, ein ordentliches Gericht anzurufen und eine Antragstellung gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG durch dieses Gericht anzuregen oder ihre Bedenken gegen §24 Abs2 Z9 ARR 2014 allenfalls mittels Parteiantrag an den VfGH heranzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Legitimation, Vereinsrecht, FörderungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V87.2022Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023