RS Vfgh 2023/9/19 V242/2022 (V242/2022-10)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2023
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Nö ROG 1976 §13, §14, §21, §22, §24
Nö KinderspielplatzG §1, §2, §4, §7
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung einer Verordnung der Stadtgemeinde Gänserndorf betreffend die Rückwidmung von Bauland in Grünland-Spielplätze mangels Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen im Verfahren zur Erlassung der Verordnung; kein ausreichender Änderungsanlass für die — der Vergrößerung eines bestehenden Spielplatzes dienende — Umwidmung; keine Verständigung des Eigentümers des Grundstücks über die beabsichtigte Änderung sowie keine Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gänserndorf vom 09.09.1998, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde hinsichtlich der Widmung "Grünland - Spielplätze" für das Grundstück Nr 1338, EZ906, KG 6006 Gänserndorf.

Für die Erlassung der Verordnung bestand weder eine ausreichende auf das konkrete Grundstück bezogene Grundlagenforschung noch ein ausreichender Änderungsanlass gemäß §22 NÖ ROG 1976 zur Umwidmung gerade des in Rede stehenden Grundstückes von "Bauland - Wohngebiet" auf "Grünland - Spielplätze". Den Verordnungsakten ist keine der Verordnungserlassung vorausgehende, auf das konkrete Grundstück bezogene Grundlagenforschung hinsichtlich der Rückwidmung des Grundstückes von "Bauland-Wohngebiet" in "Grünland - Spielplätze" zu entnehmen.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die neu erarbeiteten Planungsziele auf einer wesentlichen Änderung der Planungsgrundlagen fußen, sodass eine Rückwidmung von Bauland in Grünland auch im Einzelfall gerechtfertigt wäre. Der stRsp zufolge werden durch die Abänderung von Plänen "erworbene Rechte schwerstens berührt", sodass von einer erschwerten Abänderbarkeit ausgegangen werden kann. Ein ausreichender Änderungsanlass gemäß §22 NÖ ROG 1976 zur Umwidmung gerade des in Rede stehenden Grundstückes von "Bauland-Wohngebiet" auf "Grünland - Spielplätze" konnte nicht festgestellt werden, zumal die Umwidmung lediglich der Vergrößerung einer bereits als öffentlicher Spielplatz gewidmeten und genutzten Fläche dient, ein solcher Bedarf jedoch in keiner Weise begründet wurde. Es besteht kein Zweifel, dass die Reduzierung von Bauland auf Grund der hohen Baulandreserven insbesondere im Bereich "Gänserndorf-Süd" bei Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes als Leitgedanke mitbestimmend war. Dennoch ist in Anbetracht der Grundlagenforschung sowie der im Verordnungstext festgelegten Ziele und Maßnahmen jedenfalls nicht ersichtlich, dass dieser Leitgedanke für die Umwidmung des konkreten Grundstückes maßgeblich war. Vielmehr stellt eine solche Behauptung vor dem Hintergrund der Verordnungsakten keine ausreichende Begründung dar.

Schließlich wurde die gebotene Abwägung des Interesses an der Bestandskraft der Widmung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Eigentümerin an der Beibehaltung der Baulandwidmung mit dem öffentlichen Interesse an der Änderung der Flächenwidmung nicht vorgenommen. Zumindest ist eine derartige Interessenabwägung den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Die damalige Grundstückseigentümerin wurde nicht gemäß §21 Abs2 NÖ ROG 1976 über die Absicht der Stadtgemeinde Gänserndorf zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes verständigt. Eine Erhebung von durch die Eigentümerin vorgebrachten Interessen fand demnach nicht statt. Offenkundig stellte die Gemeinde auch keine Überlegungen darüber an, ob und inwiefern der Eigentümerin auf Grund der Rückwidmung ihres Grundstückes ein Entschädigungsanspruch gemäß §24 NÖ ROG 1976 zukommt. Dabei erscheint insbesondere bedenklich, dass das Grundstück im Gegensatz zu den beiden in westlicher Richtung angrenzenden, bereits als "Grünland - Spielplätze" gewidmeten Grundstücken, nach wie vor nicht als öffentlicher Spielplatz genutzt wird, die Rückwidmung für den Grundstückseigentümer jedoch die weitestgehende wirtschaftliche Entwertung seines Grundbesitzes bedeutet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Grundlagenforschung, Widmung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren, Raumplanung örtliche, VfGH / Gerichtsantrag, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V242.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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