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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art90a, Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines – unzulässigen – Parteiantrags auf Aufhebung der §§8 und 35 Abs1 StaatsanwaltschaftsG; Mitteilung der Staatsanwaltschaft ist keine von einem Gericht in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag an, sich selbst mit ihrer Vertretung bevollmächtigt zu haben. Dies ist rechtlich unmöglich, weil der Abschluss jedes Vertrages - somit auch eines Bevollmächtigungsvertrages - das Vorhandensein von mindestens zwei verschiedenen Personen voraussetzt. Der VfGH versteht die Eingabe der Antragstellerin daher so, dass sie in eigenem Namen auftritt.
Gemäß dem mit BGBl I 2/2008 eingefügten Art90a B-VG sind Staatsanwälte zwar "Organe der Gerichtsbarkeit"; aber auch nach Schaffung dieser Bestimmung sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Salzburg (betreffend das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG, bei dem kein Recht des Anzeigers auf Akteneinsicht bestehe) ist daher keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG.Gemäß dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, eingefügten Art90a B-VG sind Staatsanwälte zwar "Organe der Gerichtsbarkeit"; aber auch nach Schaffung dieser Bestimmung sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Salzburg (betreffend das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 35 c, StAG, bei dem kein Recht des Anzeigers auf Akteneinsicht bestehe) ist daher keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, VfGH / Parteiantrag, Staatsanwaltschaft, VfGH / Vertreter, VfGH / Legitimation, Akteneinsicht, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G304.2023Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023