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25/04 SonstigesNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung eines Bestimmungsteils des EU-JZG mangels PräjudizialitätRechtssatz
Dem Parteiantrag liegt ein Verfahren über einen Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme eines Übergabeverfahrens bei einem Europäischen Haftbefehl zugrunde. Die angefochtene Vorschrift des §21 Abs1 zweiter Satz EU-JZG gilt aber nach ihrem Wortlaut ("Zulässigkeit der Auslieferung") und ausweislich des ersten Satzes ("Bewilligung oder Ablehnung der Übergabe der betroffenen Person") nur für das besagte Übergabeverfahren selbst, das im Fall des Antragstellers jedoch bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien haben daher die angefochtene Vorschrift nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, Auslieferung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G260.2023Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023