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96/02 SonstigesNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des Bundesstraßen-MautG 2002 betreffend die Zustellung der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut ausschließlich an den Zulassungsbesitzer; Regelung geht von einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung im Sinne administrativer Handhabbarkeit und Verwaltungsökonomie ausRechtssatz
Abweisung eines Antrags des LVwG Steiermark auf Aufhebung des §19 Abs4 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG idF BGBl I 45/2019. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags. Gegen §19 Abs6 und §20 Abs5 BStMG wurden keine eigenständigen Bedenken vorgebracht; der Antrag genügt insoweit den Anforderungen des §62 Abs1 VfGG nicht.Abweisung eines Antrags des LVwG Steiermark auf Aufhebung des §19 Abs4 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 45 aus 2019,. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags. Gegen §19 Abs6 und §20 Abs5 BStMG wurden keine eigenständigen Bedenken vorgebracht; der Antrag genügt insoweit den Anforderungen des §62 Abs1 VfGG nicht.
Der Gesetzgeber darf auf den Regelfall abstellen, dass der Zulassungsbesitzer mit dem Lenker ident ist bzw den Lenker, welchem er sein Fahrzeug zum Gebrauch überlassen hat, kennt und zwischen diesen beiden Personen ein intakter Informationsaustausch besteht. Zudem ist §19 Abs4 BStMG auch im Hinblick darauf sachlich gerechtfertigt, dass es in diesem Fall zu keiner Betretung einer bestimmten Person kommt. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) hat in dieser Konstellation bloß Zugang zu der Identität des Zulassungsbesitzers. Die Ermittlung des tatsächlichen Lenkers ist der ASFINAG nicht möglich und erfolgt erst durch die Behörde im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren. Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die insbesondere Gesichtspunkten der administrativen Handhabbarkeit und Verwaltungsökonomie Rechnung trägt und von einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung ausgeht.
Schlagworte
Bundesstraße, Mautstraße, Zulassung, Kraftfahrrecht, Verwaltungsökonomie, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G180.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023