RS Vfgh 2023/9/19 E2582/2023

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Veröffentlicht am 19.09.2023
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §39, §146
VfGG §7 Abs2, §35
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; keine plötzliche gesundheitliche Beeinträchtigung des verhandlungsunfähigen Antragstellers, die dessen Dispositionsfähigkeit dauerhaft ausschließt

Rechtssatz

Auf Grund des vom Antragsteller geschilderten Sachverhalts kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fristversäumnis, das auf eine Reise aller zuständigen Familienmitglieder zurückzuführen sei, einen geringfügigen Fehler darstellt, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Es ist daher nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.

Nach der Judikatur des VfGH stellt eine Erkrankung der Partei oder ihres Rechtsvertreters nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie plötzlich auftritt und für eine rechtzeitige Vertretung nicht mehr gesorgt werden kann. Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers plötzlich aufgetreten wäre, ist dem Antrag nicht zu entnehmen: Laut fachärztlichem Attest ist zwar "die strikte Vermeidung von Belastungs- und Konfliktsituationen (zB Teilnahme als Partei bei einer Gerichtsverhandlung) unerlässlich". Daraus lässt sich jedoch noch nicht schließen, dass über den gesamten Zeitraum ein seine Dispositionsfähigkeit ausschließendes Ereignis vorgelegen ist.

Entscheidungstexte

  • E2582/2023
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.09.2023 E2582/2023

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2582.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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