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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §39, §146Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; keine plötzliche gesundheitliche Beeinträchtigung des verhandlungsunfähigen Antragstellers, die dessen Dispositionsfähigkeit dauerhaft ausschließtRechtssatz
Auf Grund des vom Antragsteller geschilderten Sachverhalts kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fristversäumnis, das auf eine Reise aller zuständigen Familienmitglieder zurückzuführen sei, einen geringfügigen Fehler darstellt, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Es ist daher nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.
Nach der Judikatur des VfGH stellt eine Erkrankung der Partei oder ihres Rechtsvertreters nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie plötzlich auftritt und für eine rechtzeitige Vertretung nicht mehr gesorgt werden kann. Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers plötzlich aufgetreten wäre, ist dem Antrag nicht zu entnehmen: Laut fachärztlichem Attest ist zwar "die strikte Vermeidung von Belastungs- und Konfliktsituationen (zB Teilnahme als Partei bei einer Gerichtsverhandlung) unerlässlich". Daraus lässt sich jedoch noch nicht schließen, dass über den gesamten Zeitraum ein seine Dispositionsfähigkeit ausschließendes Ereignis vorgelegen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2582.2023Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023